1.1 Zustimmung
Der Mieter ist nicht kraft Gesetzes berechtigt, die Mietsache nach seinen Bedürfnissen umzugestalten. Vielmehr bedarf er hierzu einer Erlaubnis, die vor Durchführung der Maßnahmen einzuholen ist. Wenn der Mieter diese nicht vorher einholt, ist von einer Pflichtverletzung des Mieters auszugehen.
Form der Erlaubnis
Eine bestimmte Form sieht das Gesetz nicht vor. Aus Beweisgründen und um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten aber Antrag und Zustimmung schriftlich erfolgen.
WEG-Reform
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung muss bei Wohnungseigentum auch ein Duldungsanspruch gegen die Miteigentümer bestehen.
1.2 Herstellung eines behindertengerechten Zustands
Nach der gesetzlichen Regelung muss die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen dienlich sein. Dienlich im Sinne des Gesetzes ist eine Einrichtung, wenn sie eine erhebliche Erleichterung für den Behinderten mit sich bringen. Eine Unterscheidung zwischen notwendigen, nützlichen und solchen Maßnahmen, die nur der Bequemlichkeit dienen, ist nicht angebracht.
Behindertengerechter Zugang
- Schaffung eines ebenerdigen Hauseingangs oder einer Auffahrtrampe
- Beseitigung von Türschwellen bei Nutzung der Wohnung durch einen Rollstuhlfahrer
- Verbreiterung der Türen auf Rollstuhlbreite
- Umbau eines Badezimmers
- ein rutschsicherer Bodenbelag
- Montage von Stützstangen oder Gehhilfen entlang der Wände
- Montage beiderseitiger Handläufe im Treppenhaus und der Einbau eines Treppenliftes im Treppenhaus oder innerhalb einer Maisonettewohnung
- Sicherung von Fenstern zum Schutz geistig behinderter Mieter, etc.
Die Art der Behinderung ist gleichgültig. In der Regel wird es sich um Umbaumaßnahmen im Interesse körperlich behinderter, alter oder gebrechlicher Mieter handeln. Es kommen aber auch Maßnahmen zugunsten oder zum Schutz geistig Behinderter in Betracht. Das Ausmaß der Behinderung ist im Rahmen der nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter selbst zum Kreis der Behinderten gehört. Es genügt, wenn eine behinderte Person mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand führt. Der gelegentliche Besuch durch Behinderte wird von § 554 BGB nicht erfasst, weil der Besucher die Mietsache nicht nutzt.
1.3 Interessenabwägung
Der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis setzt ein berechtigtes Interesse des Mieters voraus. Hierunter ist – wie allgemein – jedes vernünftige und nachvollziehbare Interesse zu verstehen. Es genügt, wenn die Wohnung infolge der baulichen Veränderung für den Mieter oder dessen Angehörigen bequemer zu nutzen ist, wenn die Funktionsabläufe verbessert werden oder wenn die Wohnung sicherer, gesünder oder pflegeleichter wird. Stets muss ein Bezug zwischen der Behinderung und der Verbesserung bestehen.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis muss der Mieter gegenüber dem Vermieter darlegen. Hierzu ist eine Mitteilung über Art und Umfang der Maßnahmen erforderlich. Bei umfangreichen Arbeiten müssen detaillierte Pläne vorgelegt werden, damit der Vermieter das Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung anderer Mieter oder der Bausubstanz beurteilen kann.
Soweit der Mieter dafür Informationen, also die Mitwirkung des Vermieters benötigt (z. B. Stromversorgung, Kabelverlauf), besteht darauf ein Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB.
Die Interessen des Mieters an der baulichen Veränderung und die Interessen des Vermieters an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands sind gegeneinander abzuwägen.
Vermieterinteressen sind z. B.
- Bestandsinteressen
- Haftungsrisiken
- öffentlich-rechtliche Vorschriften
- Rechtsbeziehungen zu Dritten (z. B. Mitbewohner, Nachbarn)
- Rückbaurisiko
Die Interessen anderer Mieter in dem Gebäude sind dabei zu berücksichtigen. Diese Interessen können sich zugunsten des Vermieters (wenn die Beibehaltung des gegebenen Zustands im Interesse der Mieter liegt), aber auch zugunsten des Mieters auswirken (z. B. wenn ein Teil der übrigen Mieter ebenfalls zum Kreis der Behinderten zählt oder eine Behinderung etwa infolge eines fortgeschrittenen Alters unmittelbar bevorsteht).
Kommen mehrere gleich taugliche und gleich teure Maßnahmen in Betracht, so ist diejenige Maßnahme auszuwählen, die den Vermieter und die übrigen Hausbewohner am wenigsten stört. Bestehen zwischen mehreren gleich tauglichen Maßnahmen nicht nur unerhebliche Preisunterschiede, ist dies im Rahmen der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es auch auf die jeweiligen finanziellen Verhältnisse des Mieters an.