3.1 Klageanträge

Lehnt der Vermieter die Erteilung der Erlaubnis ab, so kann der Mieter Klage erheben. Nach dem Wortlaut des § 554 BGB muss der Klageantrag auf Verurteilung zur Zustimmung zur Durchführung baulicher Änderungen gerichtet sein. Die beabsichtigten baulichen Veränderungen müssen so genau bezeichnet werden, dass deren Art und Umfang zweifelsfrei feststeht. Im Zweifelsfall muss der Mieter maßstabsgerechte Pläne vorlegen. Der Vermieter kann beantragen, dass seine Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung einer Sicherheit in einer bestimmten Höhe erfolgt.

3.2 Vollstreckung

Mit der Rechtskraft des Zustimmungsurteils gilt die Zustimmungserklärung als abgegeben.[1] Der Mieter hat nun ein vertragliches Recht zur Durchführung der Arbeiten. Der Vermieter muss die Arbeiten dulden. Die Duldungsverpflichtung kann allerdings nicht aus dem Zustimmungsurteil abgeleitet und vollstreckt werden. Vielmehr benötigt der Mieter einen weiteren Titel auf Duldung. Die Klage auf Duldung der Maßnahmen kann zusammen mit der Zustimmungsklage erhoben werden. Auch eine Stufenklage ist möglich. Der Duldungstitel wird nach § 890 ZPO durch Verhängung eines Ordnungsgeldes vollstreckt.

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