1 Inhalt des Basistarifs
Die Leistungen des Basistarifs müssen in Art, Umfang und Höhe den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Leistungen im Basistarif identisch sein müssen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es muss jedoch eine weitgehende Übereinstimmung vorliegen. Der Basistarif muss außerdem in verschiedenen Varianten angeboten werden:
- Kindern und Jugendlichen (bei ihnen werden bis zum 21. Lebensjahr keine Altersrückstellungen gebildet)
- Personen mit Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften (bei ihnen sind die Leistungen des Basistarifs auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt).
Das PKV-Unternehmen hat den Versicherten im Basistarif die Möglichkeit von Selbstbehalten in Höhe von 300, 600, 900 und 1.200 EUR anzubieten. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt wird dabei auf 3 Jahre festgesetzt.
2 Zugang zum Basistarif
In Deutschland gilt eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen sich versichern. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn eine Versicherung
- in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht,
- ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht oder
- die Person einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat.
Beamte mit Beihilfeanspruch oder Personen mit gleichartigen Ansprüchen müssen sich anteilig ergänzend zur Beihilfe versichern. Für diejenigen, die in der privaten Krankenversicherung versichert werden (müssen), gibt es die Möglichkeit der Versicherung im Basistarif. Die Vorschrift des § 152 Abs. 2 VAG regelt den Zugang zum Basistarif.
Neukunden
Der Zugang zum Basistarif muss von jedem Unternehmen folgenden Personen ermöglicht werden:
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifs bzw. nach dem Beginn der im SGB V vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses (z. B. nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze);
- allen Nichtversicherten mit Wohnsitz in Deutschland;
- allen Personen, die einen beihilfeergänzenden (oder vergleichbaren Ansprüchen) Schutz benötigen;
- Personen, die eine Versicherung in der privaten Krankenversicherung abschließen (PKV-Neukunden).
Altersrückstellungen bei Wechsel des Versicherers
Bei einem späteren Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicheurngsunternehmen werden die Altersrückstellungen im Umfang des Basistarifs übertragen.
3 Höchstbeitrag des Basistarifs
Der Beitrag, der für den Basistarif von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung erhoben werden darf, ist begrenzt. Die Prämie darf – mit oder ohne Selbstbehalt – den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitrags mit der Beitragsbemessungsgrenze. Sollte der Versicherte durch die Zahlung dieses Höchstbeitrags hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe werden, so reduziert sich der Beitrag um die Hälfte.
Soweit bei einem halbierten Beitrag noch Hilfebedürftigkeit vorliegt, beteiligt sich der zuständige Sozialleistungsträger im erforderlichen Umfang an den Beiträgen, sofern dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Für Bezieher von Bürgergeld kommt zudem ein Zuschuss in Betracht.
4 Beitragskalkulation für den Basistarif
4.1 Gründe für die Beitragskalkulation
Die Kalkulation der Beiträge für den Basistarif durch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist gesetzlich vorgegeben. Sie werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen für alle beteiligten Unternehmen ermittelt. Dies ist erforderlich, da mit dem Basistarif auch eine Portabilität der Altersrückstellungen innerhalb der privaten Krankenversicherung eingeführt wurde. Für den Basistarif ist aufgrund des Kontrahierungszwangs ohne Möglichkeit von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen außerdem ein Risikoausgleich durchzuführen. Auch dieser setzt eine weitgehend einheitliche Kalkulation voraus.
4.2 Mitnahme von Altersrückstellungen bei Wechsel des Versicherungsunternehmens
Altersrückstellungen können bei einem Versicherungswechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung (PKV) weitgehend mitgenommen werden. Die Mitnahme der Alterungsrückstellungen basiert auf dem Basistarif. PKV-Versicherte, die seit dem 1.1.2009 einen Vertrag abgeschlossen haben, können bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen die angesparten Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs mitnehmen. Im neuen Unternehmen werden sie dann so gestellt, als wären sie bereits in dem Alter eingetreten, in dem sie beim früheren Unternehmen eingetreten sind.
5 Beitragszuschüsse
Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Für Sozialhilfebezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, werden die...