Erschwerniszulagen im Baugewerbe werden aufgrund von Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für Erschwernisse seiner beruflichen Tätigkeit gezahlt, wenn sie weder durch eine Reisekostenvergütung noch durch sein übliches Gehalt abgegolten sind. In Betracht kommen hier typischerweise

  • Zulagen wegen besonderer Schmutz- oder Staubbelastung (Schmutzzulagen),
  • Schneezulagen, z. B. für das Reinigen von vereisten Dachrinnen, Entfernen von Eiszapfen oder Schnee auf Dächern,
  • Gefährdungs-/Gefahrenzulagen,
  • Zulagen wegen anderer erschwerender und ggf. auch gesundheitsgefährdender Bedingungen, wie Hitze- und Kältezulagen oder Lärmzulagen.

Da solche Zulagen keinen steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwand abgelten und für sie keine besonderen Steuerbefreiungen bestehen, gehören sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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