Leitsatz

Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein der Umstand, dass die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden nicht.

 

Fakten:

Vorliegend hatte der Bauherr bereits Anfang der 80er Jahre erfolgreich einen Schadensersatzanspruch gegen den Statiker rechtskräftig durchgesetzt. Die Baumängel ließ er jedoch erst Ende der 90er Jahre tatsächlich beheben. Die Versicherung des Statikers glich den Schaden unter Hinweis auf die seit Ende der 80er Jahre erfolgte Baupreissteigerung um 25 Prozent gekürzt aus. Mit seiner Klage begehrt der Bauherr nunmehr vollen Kostenausgleich. Zu klären war nun, ob im Hinblick auf die verspätete Schadensbeseitigung eine Minderung des Anspruchs tatsächlich aus Gründen eines Mitverschuldens des Bauherrn gerechtfertigt war. Der BGH hat hier jedoch klargestellt, dass alleine eine Kostensteigerung nicht ausreicht, ein derartiges Mitverschulden zu bejahen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene auch subjektiv die mögliche Schadensentwicklung prognostizieren konnte. Des Weiteren darf bei der Schadensberechnung nicht allein auf die gestiegenen Baupreise abgestellt werden, ohne die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.01.2004, VII ZR 426/02

Fazit:

In derartigen Fällen ist jedoch weiter zu beachten, dass durchaus ein Abzug "neu für alt" infrage kommen kann. Denn der Geschädigte erhält eine neue Sache, und infolge der späten Schadensbehebung erspart er sich Instandsetzungskosten, die im Laufe der Zeit ohnehin angefallen wären.

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