Alle Maßnahmen, die über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, stellen bauliche Veränderungen dar.

Erhaltungsmaßnahmen

Erhaltungsmaßnahmen stellen solche der Instandhaltung und Instandsetzung dar. Diese sind in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung geregelt, auf die ein jeder Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch hat. Die Termini "Instandhaltung" und "Instandsetzung" gebraucht das Gesetz deshalb nicht mehr, weil deren Unterscheidung nur äußerst selten eine Rolle in Gemeinschaftsordnungen spielt, in denen es um die Verpflichtung und Kostentragung geht.

Umstritten ist, ob Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung ebenfalls als bauliche Veränderungen anzusehen sind oder ob diese noch unter die Erhaltungsmaßnahmen zu subsumieren sind.

 

Vom Aufteilungsplan abweichende Bauausführung

Eine bauliche Veränderung liegt nicht deshalb vor, weil das Wohnungseigentum abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wurde. Für einen Rückbau-/Beseitigungsanspruch gegen einzelne Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen plangerechten Herstellung des Gemeinschaftseigentums fehlt deren Passivlegitimation. Im Übrigen kann der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.[1]

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