Zunächst hat der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs einen entsprechenden Anspruch. Sowohl über die Nutzungsgestattung als auch die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs entscheiden alle Wohnungseigentümer durch Beschluss, also nicht nur die 3 Wohnungseigentümer, die den Lift bereits nutzen. Der Ausgleich bemisst sich an den anteiligen Herstellungskosten und den Kosten etwa zwischenzeitlich durchgeführter Erhaltungsmaßnahmen. Nicht zu berücksichtigen sind die bisherigen Betriebskosten. Die Kostenverteilung erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen. Die Wohnungseigentümer können nach § 21 Abs. 5 WEG auch einen hiervon abweichenden Schlüssel beschließen. Die Zahlung hat an die Gemeinschaft zu erfolgen, den 3 Wohnungseigentümern wird der Ausgleichsbetrag anteilig im Zuge der Jahresabrechnung gutgebracht. Es kann aber auch beschlossen werden, dass die Zahlung von dem Wohnungseigentümer direkt anteilig an die 3 Wohnungseigentümer zu leisten ist.

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