Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Ein Nachteil gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist bei baulichen Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Erforderlich ist eine objektive Betrachtungsweise. Das subjektive Empfinden eines Eigentümers, seine Ängste und Befürchtungen allein, spielen bei der Beurteilung keine Rolle. Ausreichend ist auch nicht die fernliegende, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung.
Fakten:
Die Wohnungseigentümer hatten die Verbindung zweier übereinander liegender Eigentumswohnungen eines Eigentümers durch Einbau einer Verbindungstreppe genehmigt. Ein Rechtsnachfolger eines anderen Wohnungseigentümers begehrt nun Beseitigung dieser baulichen Veränderung. Er ist der Auffassung, dass es infolge des Deckendurchbruchs zu einer Erhöhung der Energieverbrauchskosten käme. Diesem Argument konnte nicht gefolgt werden. Zunächst einmal stellten die Richter fest, dass der Sonderrechtsnachfolger an die Zustimmung zu der baulichen Veränderung seines Rechtsvorgängers gebunden ist. Und unabhängig davon, dass der Beseitigungsanspruch zwischenzeitlich verwirkt oder verjährt war, ist der Sondernachfolger durch den Deckendurchbruch auch nicht nachteilig betroffen. Wird ein Wohnungseigentümer nicht oder nur unwesentlich in seinen Rechten beeinträchtigt, ist es bereits im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 22 WEG nicht erforderlich, die bauliche Veränderung auch von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Der Nachteil der Verbindung der beiden Wohnungen liegt allein in einer möglichen Erhöhung der Energiekosten. Ein entsprechend relevanter Nachteil konnte jedoch nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass verbrauchsabhängige Kosten, wie etwa Heizkosten, ohnehin im Wesentlichen vom jeweiligen Miteigentümer zu tragen sind. Der Sondernachfolger hatte in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, dass sich sein Grundkostenanteil nicht verändert hat.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 30.03.2007, 34 Wx 132/06
Fazit:
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Wand- oder Deckendurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen im Übrigen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar (BGH, Beschluss v. 29.1.2001, Az.: II ZR 331/00)