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Bauliche Veränderung und Abgeschlossenheit

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Verbindung (Zusammenlegung) zweier Wohnungen durch Decken- oder Mauerdurchbruch nachteilig?

    BayObLG will den Verlust der Abgeschlossenheit sowie den dadurch der Teilungserklärung widersprechenden Zustand nicht mehr als Nachteil ansehen!

    Vorlage zum BGH

 

Normenkette

§ 3 Abs. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 22 WEG, § 28 Abs. 2 FGG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB

 

Kommentar

1. Vom BGH zu beantworten ist nunmehr die Rechtsfrage, ob der mit der Herstellung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Wohnungen im Rahmen einer Wohnungsverbindung eintretende Verlust der Abgeschlossenheit, der zu einem der Teilungserklärung und § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG widersprechenden Zustand führt, einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG darstellt. Im Gegensatz zu den Oberlandesgerichten Zweibrücken (vom 15. 10. 1999, ZMR 2000, 254), Köln (vom 8. 2. 1995, WE 95, 221) sowie dem KG Berlin (vom 17. 2. 1993, NJW-RR 93, 909 und vom 10. 1. 1990, NJW-RR 90, 334) möchte der Senat des BayObLG diese Frage nunmehr verneinen.

2. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Eigentümer gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG die Beseitigung eines Mauerdurchbruchs als einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vom betreffenden Miteigentümer verlangen kann, wenn ihm dadurch über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus ein Nachteil erwächst (h.M.). Lehnt eine Gemeinschaft mehrheitlich die Rückgängigmachung einer baulichen Veränderung ab, ist damit eine sachliche Regelung nicht erfolgt; es liegt somit ein Nichtbeschluss vor, der keine Rechtswirkungen auslöst (h.M.). Der Anspruch kann dann durch einzelne Eigentümer individuell verfolgt werden.

3. Als Nachteil gelten nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen; entscheidend ist, ob sich nach Verkehrsanschauu...

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