Leitsatz

  1. Nachträglicher Neubau eines Wohnungseigentums (Einfamilienhaus) muss mit dem Hauptbaukörper eine architektonische Einheit bilden; auf dem Grundstück darf kein "Stilmix" entstehen
  2. Eintragungen in Bauzeichnungen bzw. im Aufteilungsplan stellen grundsätzlich nur einen Nutzungsvorschlag dar
 

Normenkette

(§§ 3, 5, 8, 10, 15, 21 WEG; § 242 BGB)

 

Kommentar

1. Eintragungen des Architekten in der Bauzeichnung besitzen über den Aufteilungsplan nur die Qualität eines Nutzungsvorschlags (Anschluss an Hanseatisches OLG Hamburg, ZMR 2000, 630 = WE 2001, 81).

2. Ob ein Nachteil für die übrigen Eigentümer vorliegt, d.h. eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, ist nicht allein aufgrund der örtlichen Umstände im Hinblick auf einen hier geplanten Neubau eines Einfamilienhauses (als weiteres Wohnungseigentum) zu prüfen; Schranken der positiven Befugnisse können sich auch aus der Teilungserklärung selbst ergeben.

3. Ein Neubau und der bauliche Altbestand bilden eine architektonische Einheit; ein "Stilmix" stellt einen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, 2 Wx 94/01( Hanseatisches OLG Hamburg v. 25.2.2002, 2 Wx 94/01, ZMR 5/2002, 372)

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