Das OLG meint, das angegriffene Urteil stehe insgesamt zur Überprüfung, weil es gegenüber den B3 und B4 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beklagten seien nämlich aus materiell-rechtlichen Gründen Streitgenossen. Die Beseitigung der Bäume betreffe nicht allein die Ausübung des Sondernutzungsrechts zur Unterhaltung/Pflege der eigenen Gartenfläche, sondern stelle einen das Gesamtbild der Anlage verändernden, substanziellen Eingriff in das Grundstück dar. Einzelne Miteigentümer dürften diesen nicht eigenmächtig vornehmen (Hinweis auf BGH, Urteil v. 22.2.2019, V ZR 136/18, Rn. 6). K habe gegen die Beklagten aber keinen Anspruch auf Beseitigung. Dieser sei wegen Verjährung nicht durchsetzbar!

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