Die oben genannten Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Mängel verschuldet hat. Anderes gilt für Schadensersatzansprüche. Sie entstehen nur, wenn der Werkunternehmer den Mangel schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt hat.

 
Hinweis

Kleiner Schadensersatzanspruch

Der Auftragnehmer ist so zu stellen, als ob er ein mangelfreies Werk erhalten hätte. Er kann außer der Erstattung der Mängelbeseitigungskosten auch die Erstattung der Folgekosten, z. B. Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn wegen verspäteter Mängelbeseitigung geltend machen.[1]

Großer Schadensersatzanspruch

Ist der vom Werkunternehmer zu vertretende Mangel erheblich, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, d. h. das Werk zurückgeben und die Rückerstattung des gezahlten Werklohns sowie die Erstattung sämtlicher Folgekosten beanspruchen.[2]

Beispiel: Der Erwerber einer Eigentumswohnung rügt wesentliche Schallschutzmängel, die den Wert seiner Wohnung nachweislich mindern und die der Bauträger schuldhaft verursacht hat. Der Erwerber kann gegen Rückgabe der Wohnung die Erstattung des bereits gezahlten Erwerbspreises verlangen sowie die Erstattung aller Folgeschäden.

Der große Schadensersatzanspruch greift nicht bei nur unerheblichen Mängeln.[3]

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