Nachteilige Wirkung auf Vitalität eines Baumes
Mit dem Erlass einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung wird für die unter Schutz gestellten Bäume ein grundsätzliches Veränderungsverbot wirksam. Damit werden alle Maßnahmen für unzulässig erklärt, die sich auf die Vitalität der geschützten Bäume nachteilig auswirken können. Es ist deshalb verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich geschützter Bäume, die zu Beeinträchtigungen ihrer Vitalität führen können.
Ausnahmen
Ausgenommen von dem grundsätzlichen Veränderungsverbot und damit zulässig sind im Allgemeinen
- ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen wie das Entfernen von Totholz oder beschädigten Ästen sowie
- Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar durch Bäume drohenden Gefahr, die sofortiges Handeln erfordert. Derartige Maßnahmen sind aber nachträglich der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen.
4.1 Duldungspflichten, Ausgleichsansprüche
Allgemein haben Eigentümer und dingliche wie obligatorische Nutzungsberechtigte von Grundstücken nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Maßnahmen des Baumschutzes zu dulden, soweit dadurch die Grundstücksnutzung nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Bis zu dieser Grenze der "Zumutbarkeit" stellen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung entschädigungslos hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Unzumutbare Belastungen des Grundeigentums im Einzelfall sind demgegenüber nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ausgleichspflichtig in Form der Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bis hin zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld.
Grenze der Zumutbarkeit
Wo die Grenze zwischen der Zumutbarkeit und der Unzumutbarkeit einer auf eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung gestützten behördlichen Entscheidung zu ziehen ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Einerseits muss es angesichts des hohen Rangs von Naturschutz und Landschaftspflege und mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG der Grundeigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise aufgrund des Baumschutzes eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird, so das BVerfG.
Anders liegt es aber, wenn für ein mit geschütztem Baumbestand bestocktes Grundstück keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es nach Meinung des vorzitierten BVerfG kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge veränderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich bei Fortbestehen des Baumschutzes nicht verwirklichen lässt. In so einem Fall würde sich die Rechtsposition des Betroffenen einer Lage nähern, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer beantragten Fällgenehmigung für geschützte Bäume wäre dann nicht mehr zumutbar.