§ 23 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen
(1) Einer Brandbeanspruchung von einer oder mehreren Seiten müssen
1. |
feuerhemmende Bauteile 30 Minuten, |
2. |
hochfeuerhemmende Bauteile 60 Minuten, |
3. |
feuerbeständige Bauteile 90 Minuten |
lang standhalten.
(2) Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende oder aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(3) Tragende oder aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen eine in der raumabschließenden Ebene des Bauteils durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
§ 24 Tragende oder aussteifende Bauteile
(1) Tragende oder aussteifende Bauteile, wie Wände, Stützen oder Decken, müssen bei Brandbeanspruchung ohne Verlust der Tragfähigkeit ausreichend lang standsicher sein.
(2) 1Tragende oder aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. 2Im Keller von Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten müssen tragende oder aussteifende Bauteile feuerbeständig sein. 3Satz 1 gilt nicht für
1. |
Hohlräume im Dach zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, |
2. |
Balkone, soweit diese nicht Teil des Rettungsweges sind, |
3. |
Nebengebäude, ohne Aufenthaltsräume, Wintergärten und oberirdische Garagen, mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, |
4. |
freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als zwei Wohnungen, |
5. |
freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude. |
(3) Tragende oder aussteifende Bauteile im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoss genügen feuerhemmende Bauteile.
§ 25 Raumabschließende Bauteile
(1) Raumabschließende Bauteile, wie Decken oder Trennwände, müssen bei Brandbeanspruchung ausreichend lang widerstandsfähig gegen strahlende Wärme sowie die Ausbreitung von Feuer und Brandgasen sein.
(2) 1Raumabschließende Bauteile müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. 2Im Keller von Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten müssen die raumabschließenden Bauteile feuerbeständig sein. 3Bauteile zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen feuerbeständig sein. 4In oberirdischen Geschossen müssen die Trennwände notwendiger Flure mindestens feuerhemmend sein.
(3) Raumabschließende Bauteile im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoss genügen feuerhemmende Bauteile.
(4) Raumabschließende Decken sind erforderlich zwischen Geschossen.
(5) Raumabschließende Trennwände sind innerhalb von Geschossen erforderlich
1. |
zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, |
2. |
zum Abschluss von notwendigen Fluren, |
3. |
zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, |
4. |
zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss, |
5. |
zum Abschluss von offenen Gängen, die als Rettungswege genutzt werden. |
(6) 1Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Der Anschluss der raumabschließenden Bauteile an andere Bauteile muss den Anforderungen des Absatzes 1 genügen.
(7) 1In raumabschließenden Bauteilen sind Öffnungen zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind. 2Die Öffnungen sind mit Abschlüssen, wie Klappen, Türen oder Tore, zu versehen. 3Dies gilt nicht für raumabschließende Bauteile innerhalb von Wohnungen.
(8) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die in § 24 Abs. 2 Satz 3 genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen.
§ 26 Brandwände
(1) 1Brandwände sind raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder Gebäudeabschnitten. 2Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 3Brandwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein.
(2) 1Brandwände sind herzustellen
2. |
als äußere Brandwand zum Abschluss von Gebäuden, die in einem Abstand von nicht mehr als 2,50 m von der Grenze zu Nachbargrundstücken errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden rechtlich gesichert ist, |
3. |
als äußere Brandwand zwischen aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück, |