(1) Dächer müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass andere Gebäude nicht durch Feuer, Flugfeuer oder strahlende Wärme gefährdet werden.
(2) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(3) 1Gebäude geringer Höhe, die keine harte Bedachung haben, sind zulässig, wenn sie einen Abstand einhalten von
1. |
5 m zu Nebengebäuden ohne Feuerstätten, |
2. |
10 m zur Grundstücksgrenze; dies gilt nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen, |
3. |
15 m zu Gebäuden mit harter Bedachung, |
4. |
20 m zu Gebäuden ohne harte Bedachung. |
2Für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein Abstand von 5 m und abweichend von Satz 1 Nr. 3 und 4 ein Abstand von 10 m.
(4) 1Lichtdurchlässige Bedachungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Für Lichtkuppeln, Eingangsüberdachungen und Vordächer von Wohngebäuden genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können. 3Für das Tragwerk lichtdurchlässiger Bedachungen sind brennbare Dichtungsstoffe und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen zulässig.
(5) Lichtdurchlässige Bedachungen und begrünte Bedachungen sind zulässig, wenn Vorkehrungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer oder strahlende Wärme getroffen werden oder eine solche Brandbeanspruchung nicht zu befürchten ist.
(6) 1Lichtdurchlässige Bedachungen, Dachgauben, Dachaufbauten oder Öffnungen in der Dachhaut müssen von Brandwänden mindestens 1,25 m entfernt sein. 2Dies gilt nicht, wenn eine Brandübertragung durch die Anordnung der Brandwände oder andere bauliche Maßnahmen verhindert wird.
(7) 1Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. 2Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
(8) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstandes von 5 m zu diesen Wänden mindestens feuerhemmend herzustellen.
(9) 1Soweit geneigte Dächer an Verkehrsflächen angrenzen, müssen sie Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben. 2Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.