(1) 1Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.
(3) 1Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den Außenbereich hineinwirken. 2Ausgenommen sind, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist:
1. |
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, |
2. |
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder) oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder unmittelbar vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, |
3. |
Hinweisschilder im Interesse des Verkehrs an öffentlichen Straßen und Wegeabzweigungen, wenn die Betriebe, auf die hingewiesen wird, in einem Gewerbegebiet liegen und die Schilder in einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand des Gewerbegebietes auf einer Tafel bis zu einer Größe von 1 m² zusammengefasst sind, |
4. |
einzelne Schilder bis zur Größe von 0, 50 qm, die an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen im Interesse des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbsterzeugte Produkte, die diese an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen, |
5. |
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten, soweit sie nicht erheblich in den übrigen Außenbereich hineinwirken, |
6. |
Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegelände. |
(3) 1Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den Außenbereich hineinwirken. 2Ausgenommen sind, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist:
1. |
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, |
2. |
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind (Hinweisschilder), |
3. |
einzelne Schilder bis zur Größe von 0, 50 qm, die an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen im Interesse des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbsterzeugte Produkte, die diese an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen, |
4. |
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten, soweit sie nicht erheblich in den übrigen Außenbereich hineinwirken, |
5. |
Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegelände. |
(4) 1In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, sind nur zulässig:
1. |
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und |
2. |
Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. |
2Auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen können ausnahmsweise auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5) 1An Brücken, Bäumen, Böschungen und Leitungsmasten, die von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind, dürfen Werbeanlagen nicht angebracht sein. 2Satz 1 gilt nicht für Wandflächen der Widerlager von Brücken; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Auf Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind, sowie auf Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und in Schaukästen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Werbeanlagen, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden.