(1) 1Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen müssen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein. 2Sie sind bei Gebäuden der

 

1.

Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

 

2.

Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend,

 

3.

Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,

 

4.

Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen sowie im untersten Geschoss mit einer dritten Wohnung feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen feuerhemmend herzustellen; dies gilt nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, für zu ebener Erde liegende, eingeschossige Vorbauten wie Wintergärten sowie für Unterstützungen von Balkonen.

 

(2) Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.

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