(1) Trennwände sind als raumabschließende Bauteile zur Verhinderung der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen herzustellen
1. |
zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen, |
2. |
zwischen sonstigen Nutzungseinheiten. |
(2) Die Trennwände müssen in Gebäuden der
1. |
Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, |
2. |
Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, |
jeweils im obersten Geschoss im Dachraum feuerhemmend,
3. |
Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend |
sein.
(3) 1Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Öffnungen sind zulässig, wenn sie für die Benutzung des Gebäudes erforderlich sind. 3Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen.[1] [Bis 12.02.2021: Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen.]
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