(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere Schilder, sonstige Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) 1Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten § 3 Abs. 1 und § 5 entsprechend. 2Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. 2Das Gleiche gilt für Werbeanlagen an Ortsrändern, soweit sie in die freie Landschaft wirken. 3Ausgenommen sind:
1. |
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, |
2. |
Schilder, die gewerbliche Betriebe nach Art und Inhaberschaft kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, |
3. |
einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrt liegende gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, |
4. |
Hinweisschilder des Landesbetriebs Mobilität, Kreiswappenschilder, Gemeindewappenschilder am Ortsein- und -ausgang, landschaftsangepasste Hinweisschilder auf Gebietskörperschaften an Ortsumgehungen sowie auf die herausragende Weinlage einer Gemeinde, |
5. |
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen und Sportstätten sowie auf abgegrenzten Versammlungsstätten, soweit sie nicht störend in die freie Landschaft wirken, |
6. |
Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen. |
(4) 1In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Dorfgebieten sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 2In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. 3An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können andere Werbeanlagen zugelassen werden, wenn die Eigenart des Gebiets und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. 4Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind Hinweiszeichen, die auf versteckt liegende gewerbliche Betriebe oder Stätten aufmerksam machen, zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist; die Hinweiszeichen dürfen auf einer Tafel zusammengefasst sein.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten für Warenautomaten entsprechend, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. |
Anschläge und Lichtwerbung an genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, |
2. |
Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, |
3. |
Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen, |
4. |
Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. |