(1) 1Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. 2Es hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. [1] [Bis 09.04.2020: Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. ] 3Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. [2]4Hat ein Unternehmen für einzelne übernommene Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat es dafür zu sorgen, dass geeignete Fachunternehmen oder Fachleute herangezogen werden; diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

 

(2) 1Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maß von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass es für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Fachunternehmen und Fachleute.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.

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