(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im bauaufsichtlichen Verfahren oder im Widerspruchsverfahren ersetzt werden.

 

(2) Die §§ 130 bis 133 und 137 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

 

(3) 1Das Einvernehmen der Gemeinde wird durch die Genehmigung oder den Widerspruchsbescheid ersetzt. 2Die Genehmigung oder der Widerspruchsbescheid ist insoweit zu begründen. 3Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung oder des Widerspruchsbescheids anzuhören. 4Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

 

(4) Entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der jeweils geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt.

 

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs in einem anderen Verfahren entschieden wird. 2Die zuständige Behörde holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

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