§ 84a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

 

1.

die oberste Bauaufsichtsbehörde (Marktüberwachungsbehörde),

 

2.

das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 84b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

 

(1)[1] Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

 

1.

der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

dem Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in der jeweils geltenden Fassung, und

 

4.

dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung,

wahr.

Bis 10.08.2023:

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

1.

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,

2.

dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet,

3.

der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[2] [Bis 09.04.2020: EU-Bauproduktenverordnung] und

wahr.

 

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 [Bis 10.08.2023: Satz 1] [3] ergebenden Befugnisse zu.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 10.08.2023.

§ 84c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

 

(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2)[1] 1Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. 2Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zu ergreifen.

Bis 10.08.2023:

(2) 1Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. 2Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[2] [Bis 09.04.2020: EU-Bauproduktenverordnung] die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[3] [Bis 09.04.2020: EU-Bauproduktenverordnung] darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[4] [Bis 09.04.2020: EU-Bauproduktenverordnung], § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

 

(3) 1Besteht für die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. 2Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. 3Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 84b [Bis 10.08.2023: Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2] [5]; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. 4Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

5Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensge...

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