(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer

 

1.

einen berufsqualifizierenden H6chschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist und

 

2.

danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

 

(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt.

 

(3) 1Auf Antrag wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wer

 

1.

in Bezug auf die Studienanforderungen einen Aus— bildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22; L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18; L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28; L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49; L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10. 12. 2021, S. 16), besitzt, soweit dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,

 

2.

einen Ausbildungsnachweis besitzt, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, und

 

3.

eine berufspraktische Tätigkeit nachweist, die mit den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 vergleichbar ist.

2Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die nachweist, dass er oder sie

 

1.

diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

 

2.

im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

 

3.

keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Nr. 1 bestehen.

 

(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.

 

(5) § 18 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden.

[1] § 64a eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 27.06.2024.

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