(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden und die von ihr beauftragten Personen können verlangen, dass ihnen Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. 2Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörden oder die von ihr beauftragten Personen der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt haben.

 

(2) 1Der Bauherr hat mindestens zwei Wochen vorher die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Mit der Anzeige nach Satz 1 ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 3Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher nutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 4Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Tauglichkeit und die sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er oder sie die Tauglichkeit und sichere Nutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

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