(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

 

1.

es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

 

2.

das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 87 a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder

 

3.

eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 Satz 1 es vorsieht.

 

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das

 

1.

von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

 

2.

für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

 

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 87 a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

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