§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

 

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

 

(2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

 

(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

§ 34 Treppen

 

(1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). 2Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

 

(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.

 

(3) 1Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. 2Dies gilt nicht für Treppen

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und

 

2.

nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.

 

(4) 1Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden

 

1.

der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

 

2.

der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,

 

3.

der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend

sein. 2Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

 

(6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

 

(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

 

(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann sowie

 

3.

als Außentreppe, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

 

(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

 

(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

 

1.

mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

 

2.

Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

 

3.

rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

 

4.

ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

 

(4) 1Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile in Gebäuden

 

1.

der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,

 

2.

der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und

 

3.

der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein. 2Dies ist nicht erforderlich fü...

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