(1) 1Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. 2In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 3Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
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innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, |
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innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, |
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zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, und |
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in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; |
sie müssen sicher umkleidet sein.
(2) 1Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, |
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und |
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in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend |
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. 2Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. 3Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt sein, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) 1Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; dies gilt nicht
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beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses und |
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bei der Aufstockung des Gebäudes um bis zu zwei Geschosse. |
2Die nach Satz 1 erforderlichen Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. 3Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können sowie Haltestellen in allen Geschossen haben. 4Diese Aufzüge müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. 5Haltestellen im obersten Geschoss oder in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5) 1Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m mal 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m mal 1,40 m haben. 2Aufzugtüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. 3In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen ist es zulässig, dass der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden kann. 4Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.