(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 67 Abs. 2 und 3 Nr. 3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von
1. |
einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder |
2. |
einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit |
erstellt sein. 2Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person nach Satz 1 erstellt werden. 3Der Standsicherheitsnachweis muss
1. |
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, |
2. |
bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder |
3. |
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
a) |
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
b) |
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen, |
c) |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m und |
d) |
Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/ EG unterliegen, |
|
bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
(3) Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis von
1. |
einer für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigten Person, die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, |
2. |
einer oder einem
a) |
Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, die oder der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder |
b) |
Absolventin oder Absolventen, die oder der die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, und nach dem Abschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder |
|
3. |
einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz |
erstellt sein. 4Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer der in Satz 1 genannten Personen erstellt werden. 5Bei
3. |
Gebäuden der Gebäudeklasse 5 |
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.
(4) 1Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen müssen in eine von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam geführte Liste eingetragen sein; die §§ 11 und 12 ThürAIKG gelten entsprechend. 2Eintragungen in vergleichbaren Listen anderer Länder gelten auch in Thüringen. 3Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsoder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind nachweisberechtigt, wenn sie in ihrem Niederlassungsstaat vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten; sie haben das erstmalige Tätigwerden der Architektenkammer Thüringen oder der Ingenieurkammer Thüringen in Textform anzuzeigen und dabei die in § 71 Abs. 2 Satz 3 genannten Unterlagen beizufügen. 4Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllen.
(5) 1Soweit abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Erstellerin oder der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises nicht in die in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannte Liste eingetragen ist, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich. 2Außer in den Fällen nach Satz 1, nach Absatz 2 Satz 3 und nach Absatz 3 Satz 3 sind bautechnische Nachweise nicht zu prüfen; § 73 bleibt unberührt. 3Einer bauauf...