(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
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dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449 -2450-) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, |
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der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und |
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jeweils in der geltenden Fassung wahr. 2Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
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