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Bauschäden am Gemeinschaftseigentum

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Sanierung von Bauschäden am Gemeinschaftseigentum

    Betretungsgestattung von Sondereigentum (Terrasse)

    Fragen zur Kostenerstattung von Eigentümer-Notgeschäftsführungsmaßnahmen (hier: Beweissicherungskosten)

    § 21 Abs. 2 WEG neben Ansprüchen nach BGB

    Balkontüren sind Gemienschaftseigentum

 

Normenkette

§ 14 Nr. 4 WEG, § 21 Abs. 2 WEG, § 677 BGB

 

Kommentar

Zu 1.:

Ein Wohnungseigentümer muss zwar das Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gem. § 14 Nr. 4 WEG gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Dem Gesetz lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass ein Wohnungs-Sondereigentümer insoweit auch verpflichtet ist, alle Gegenstände in/auf seinem Sondereigentum, welche die Sanierung von Gemeinschaftseigentum beheindern, auf seine Kosten zu entfernen, insbesondere, wenn dies - wie hier - mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist (vorliegend: Versetzen von Blumentrögen auf einer Terrasse). In § 14 Nr. 4 WEG ist nur eine Duldungspflicht, nicht aber eine Handlungspflicht eines Eigentümers normiert.

Zu 2.:

Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein Wohnungseigentümer das Betreten seiner Wohnung zu Zwecken der Sanierung des Gemeinschaftseigentums gestatten muss, um z. B. einer Gemeinschaft die Kosten für die Aufstellung eines Gerüstes zu ersparen. So dürfte von einer Gestattung auszugehen sein, wenn z. B. Malerarbeiten an einem Balkon durchgeführt werden müssen. Im vorliegenden Fall war es allerdings dem Sondereigentümer nicht zumutbar, für die umfangreichen Sanierungsarbeiten auf der Terrasse das Betreten seiner Wohnung zu gestatten.

Zu 3.:

Ein Wohnungseigentümerkann die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nicht zur Feststellung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum von de...

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