Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine von ihm als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter-)Gesellschaft ermöglicht, ist unwirksam. Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des gemeinschaftliches Eigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Verwender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist.

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