§ 9a Abs. 2 WEG umfasst nicht ohne Weiteres die auf die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum. Vielmehr bedarf es grundsätzlich eines Beschlusses, mit dem die Wohnungseigentümer ihre Rechte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuweisen (Vergemeinschaftung).

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