Leitsatz

Keine inhaltlichen Abweichungen von VOB/B!

 

Fakten:

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Vorliegend enthielt der von den streitenden Parteien verwendete Formularvertrag mehrere inhaltliche Abweichungen von der VOB/B. Da die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart war, waren folglich die einzelnen Bedingungen und Regelungen der VOB/B Gegenstand der Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wie auch in der vorliegenden Entscheidung bedeutsam, wird von den Auftragnehmern eines Bauvertrags gerne die VOB/B insbesondere wegen der kürzeren Verjährung gegenüber dem BGB-Bauvertrag nach der Bestimmung des § 13 Nr. 4 VOB/B zur Grundlage der Vertragsverhältnisses gemacht. Dann jedoch, wenn die VOB/B einer Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt, ist die isolierte Vereinbarung der kürzeren Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B nicht möglich und somit unwirksam. Folge ist, dass zwischen den Parteien die fünfjährige Verjährungsfrist nach BGB-Werkvertragsrecht gilt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 129/02

Fazit:

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, zum Geltungsbereich der Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch auf VOB-Verträge, soweit nicht die VOB/B als Ganzes vereinbart wird, sondern in einzelnen Bereichen Modifizierungen bzw. Änderungen gegenüber der VOB/B vereinbart werden.

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