6.4.1.1 Erstes Dienstverhältnis
Die Pauschalierung der Lohnsteuer setzt – ebenso wie die Anwendung der Steuerbefreiungen für die kapitalgedeckte und die umlagefinanzierte bAV – voraus, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber im ersten Dienstverhältnis steht. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI ist die Pauschalierung also ausgeschlossen.
Pauschalierung bei Arbeitgeberwechsel
Die Pauschalierung ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn wegen vertraglicher Besonderheiten der Beitrag zu einer Direktversicherung erst zu einem Zeitpunkt erbracht werden kann, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden und bereits bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Bei steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnissen mit dem Ehe- oder Lebenspartner können die Beiträge und Zuwendungen zu einer Direktversicherung bzw. zu einer Pensionskasse uneingeschränkt bis zum Höchstbetrag pauschaliert werden, wenn die Beiträge beim Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellen.
Keine Pauschalierung durch ausländische Arbeitgeber
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur für inländische Arbeitgeber zulässig. Ausländische Arbeitgeber nehmen auch im Übrigen nicht am Lohnsteuererhebungsverfahren teil, weil nur ein inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.
6.4.1.2 Fälligkeit der Versicherung nicht vor dem 60. bzw. 62. Lebensjahr
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist bei Direktversicherungsbeiträgen nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers abgeschlossen ist. Für Versorgungszusagen vor 2012 ist das 60. Lebensjahr maßgebend.
6.4.1.3 Ausschluss der Abtretung oder Beleihung des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung
Bei Direktversicherungsverträgen muss die Abtretung oder Beleihung eines dem Arbeitnehmer eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen worden sein.
6.4.1.4 Ausschluss der vorzeitigen Kündigung bei Direktversicherungen
Die vorzeitige Kündigung eines Direktversicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer muss vertraglich ausgeschlossen worden sein. Kündigt dagegen der Arbeitgeber vorzeitig einen pauschal versteuerten Direktversicherungsvertrag und wird der Rückkaufswert an den Arbeitnehmer ausgezahlt, ergeben sich hieraus keine lohnsteuerlichen Folgen für eine bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. Hierfür ist entscheidend, dass der Anspruch auf bAV nicht rückwirkend wegfällt, sondern – verbunden mit einem künftigen Rechtsverlust – abgefunden wird. Von einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist auszugehen, wenn betriebliche Gründe maßgebend waren (z. B. bei Liquiditätsproblemen). Unschädlich ist jedoch auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt (z. B. in den Fällen der Entgeltumwandlung). Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist folglich nicht rückgängig zu machen.
Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und wird aus diesem Grund die Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausscheidenden Arbeitnehmer übertragen, bleibt die Pauschalierung in der Vergangenheit hiervon unberührt. Der Vorgang ist lohnsteuerlich ohne Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Direktversicherungsvertrag vom Arbeitnehmer auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, gekündigt oder selbst fortgeführt wird.