Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung werden als Altersvorsorgebeiträge auch durch die Gewährung der progressionsunabhängigen Altersvorsorgezulage steuerlich begünstigt (sog. "Riester-Förderung").
Im Unterschied zu privaten Altersvorsorgeverträgen besteht für die bAV keine Zertifizierungspflicht.
Voraussetzungen für die Förderung
Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine Vereinbarung vorliegt, dass die monatlichen Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsleistungen dürfen in einer Auszahlung zusammengefasst werden und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können auch außerhalb monatlicher Leistungen ausgezahlt werden.
Begünstigte Altersvorsorgebeiträge liegen auch vor, wenn ein Kapitalwahlrecht vereinbart wird und dieses nicht oder nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde. Erfolgt die Ausübung des Kapitalwahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für die Beitragsleistungen weiterhin die Riester-Förderung gewährt wird. Im Übrigen gilt, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Arbeitnehmer für eine Einmalkapitalauszahlung entscheidet, die Beiträge nicht mehr gefördert werden können. Von Bedeutung ist aber, dass die Auszahlung des Einmalkapitalbetrags eine schädliche Verwendung darstellt. Folglich müssen die gewährten Zulagen und die Steuervorteile aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug zurückgezahlt werden.
Bei reinen Beitragszusagen sind nur lebenslange Zahlungen als Altersversorgungsleistung zulässig.
Die förderunschädliche Abfindung von Kleinbetragsrenten zu Beginn der Auszahlungsphase bzw. im darauffolgenden Jahr ist grundsätzlich möglich. Darüber hinaus ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente zulässig, wenn nach dem Beginn der Auszahlungsphase der Versorgungsausgleich durchgeführt wird und sich dadurch die Rente auf den Betrag einer Kleinbetragsrente verringert.
Grund- und Kinderzulage bzw. zusätzlicher Sonderausgabenabzug
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammen. Die Zulagen betragen:
- Grundzulage: 175 EUR
- Kinderzulage pro Kind: 185 EUR bzw. 300 EUR für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder.
Die Grundzulage erhöht sich für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalig um 200 EUR ("Berufseinsteigerbonus"). Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird. Die Gewährung der vollen Altersvorsorgezulage knüpft an die Leistung eines Mindesteigenbeitrags an. Dieser beträgt grundsätzlich 4 % des in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts des Vorjahres und max. 2.100 EUR jährlich abzüglich der Zulage. In jedem Fall ist mindestens ein Sockelbetrag von 60 EUR jährlich zu entrichten. Die Altersvorsorgezulage wird auf Antrag gewährt, der bei der Versorgungseinrichtung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, einzureichen ist. Die Versorgungseinrichtung kann auch bevollmächtigt werden, die Zulage für den Arbeitnehmer jedes Jahr zu beantragen (Dauerzulagenantrag). Der Arbeitgeber ist in die Gewährung der Altersvorsorgezulage nicht eingebunden.
Förderung auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Die steuerliche Begünstigung der Altersvorsorge im Rahmen der Riester-Förderung besteht aus einer Kombination aus progressionsunabhängiger Zulage einerseits und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug andererseits. Deshalb können die Aufwendungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der zustehenden Altersvorsorgezulage vom Arbeitnehmer auf Antrag (Wahlrecht) als zusätzliche Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch. Ist die steuerliche Entlastung günstiger als der Anspruch auf Zulage, wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs festgesetzt und gleichzeitig um den Anspruch auf die Zulage erhöht. Die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung wird gesondert festgestellt. Der zusätzliche Sonderausgabenabzug ist auf 2.100 EUR begrenzt.
Förderung nur bei Kapitaldeckung
Begünstigt sind nur Beiträge zugunsten kapitalgedeckter Versorgungssysteme. Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen sind von der Riester-Förderung ausgeschlossen.
Altersvorsorgevermögen i. S. d. Riester-Förderung liegt nur vor, wenn sich de...