1 Wechsel zwischen den externen Durchführungswegen
Übertragungen von Versorgungsanwartschaften können mit oder ohne Arbeitgeberwechsel erfolgen. In beiden Fällen ergeben sich grundsätzlich keine steuerlichen Auswirkungen, wenn die Anwartschaften vor und nach der Übertragung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt werden. Entsprechend handelt es sich auch jeweils nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Übertragung der Versorgungsanwartschaft und Zahlung an den Arbeitnehmer
Die Steuerfreiheit besteht jedoch nur, soweit im Zusammenhang mit der Übertragung der Versorgungsanwartschaft keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. Erfolgen Zahlungen an den Arbeitnehmer, stellen diese regelmäßig Versorgungsbezüge oder Kapitalleistungen dar, die dann bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern zur Beitragspflicht führen.
2 Wechsel zwischen den internen Durchführungswegen
Auch bei einem Wechsel der internen Durchführungswege (Pensions-/Direktzusage bzw. Unterstützungskasse) wird die bisherige betriebliche Altersversorgung entweder
- von einem neuen Arbeitgeber oder
- in einem anderen Durchführungsweg
fortgeführt. Zum Übertragungszeitpunkt entsteht jeweils keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
3 Wechsel von internen zu externen Durchführungswegen
Bei einem Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung aus dem Bereich der internen Durchführungswege (Pensions-/Direktzusage bzw. Unterstützungskasse) auf einen externen Durchführungsweg (Pensionskasse, Pensionsfonds bzw. Direktversicherung) gehört ein vom Arbeitgeber geleisteter Ablösebetrag grundsätzlich zum Arbeitsentgelt. Dabei wird der Ablösebetrag als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig.
Besonderheit bei Übertragungen an einen Pensionsfonds
Bei den Leistungen des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG. Soweit in einem solchen Sachverhalt Steuerfreiheit besteht, liegt auch für den Sozialversicherungsbereich Beitragsfreiheit vor.
Keine Beitragsfreiheit bei Übertragungen an eine Pensionskasse
Die Ausnahmeregelung der Beitragspflicht bei steuerfreien Übertragungen von Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften an einen Pensionsfonds kann nicht auf entsprechende Übertragungen an eine Pensionskasse angewendet werden. Solche Übertragungen sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig.