Erfolgt ein Wechsel des Durchführungsweges Direktzusage oder Unterstützungskasse zu einem Pensionsfonds, sind die erforderlichen Einzahlungen in den Pensionsfonds unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Diese steuerfreien Einzahlungen sind auch sozialversicherungsfrei.[1]
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