1 Auszugleichende Anrechte (§ 2 VersAusglG)
Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sind durch Arbeit geschaffene Anrechte auf eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenversorgung i. S. d. Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auszugleichen, unabhängig davon, ob sie als Kapitaleinmalzahlung oder laufende Leistung geschuldet sind. Anrechte auf betriebliche Altersvorsorge (bAV), auf die das BetrAVG keine Anwendung findet (z. B. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern), fallen nur in den Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind.
Das VersAusglG findet auf die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass die nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft gelten.
Der Wertausgleich bezogen auf die von beiden Ehepartnern während der Ehezeit verdienten Versorgungsrechte erfolgt bereits bei der Scheidung insoweit, als die Anrechte zu diesem Zeitpunkt bereits ausgleichsreif sind. Dafür müssen Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits unverfallbar geworden sein.
Zum Wertausgleich bei Scheidung soll grundsätzlich jedes Anrecht abschließend im jeweiligen System geteilt werden (interne Teilung). Die geschiedenen Ehepartner erhalten dann ein eigenes Anrecht im betrieblichen Versorgungssystem des jeweils anderen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, dass der Versorgungsträger das entsprechende Kapital an einen neuen – ggf. betrieblichen – Versorgungsträger zahlt (externe Teilung). Der Ausgleich umfasst die Alters- und die Invaliditäts- bzw. – soweit zugesagt – die Hinterbliebenenversorgung. Nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ist eine "isolierte" betriebliche Hinterbliebenenversorgung.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der internen bzw. externen Teilung von Versorgungsanrechten gilt aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichs ab dem 1.8.2021 in Bezug auf betriebliche Versorgungsanrechte, die bereits in der Rentenauszahlungsphase sind. Hier kann nunmehr der ausgleichsberechtigte Ehepartner einseitig verlangen, dass statt einer internen bzw. externen Teilung des Anrechts der Ausgleich durch Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) erfolgt.
Der Grund für diese Ausnahme liegt in dem Umstand, dass bei einer in Auszahlung befindlichen Betriebsrente der für eine Teilung maßgebliche versicherungsmathematische Barwert (durch die erfolgten Rentenraten) bei Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung geringer ist als zum Ehezeitende bzw. bei Eintritt in die Leistungsphase. Der Ausgleich erfolgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf Basis des noch vorhandenen (Rest-)Barwerts als Ausgleichswert, zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft. Um unbefriedigende Ergebnisse hierdurch zu vermeiden, kann nunmehr die schuldrechtliche Ausgleichsrente gewählt werden.
2 Versorgungsträger im Sinne des VersAusglG
Versorgungsträger im Sinne des VersAusglG ist je nach Zusage der Arbeitgeber selbst (bei Direktzusagen) oder die Unterstützungskasse, das Lebensversicherungsunternehmen bei Direktversicherungen, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds. Hat ein Arbeitnehmer z. B. einen tarifvertraglichen Anspruch auf eine Betriebsrente aus einer von den Tarifvertragsparteien getragenen Pensionskasse, auf eine vom Arbeitgeber finanzierte Direktzusage auf Kapitaleinmalzahlung und zusätzlich einen Anspruch aus Entgeltumwandlung aus einer Direktversicherung, ist jedes Anrecht im jeweiligen Durchführungsweg zu teilen. Dabei gelten die jeweiligen Wertgrenzen je Anrecht und die Anrechte dürfen nicht saldiert werden.
3 Ausnahmen vom Versorgungsausgleich
3.1 Kurze Ehedauer und kein Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)
Nur auf Antrag eines Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren statt.
3.2 Ausschlussvereinbarung (§ 6 VersAusglG)
Der Versorgungsausgleich kann jederzeit durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung der Eheleute ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Diese kann noch im gerichtlichen Verfahren geschlossen werden und die ehelichen Vermögensverhältnisse mit einbeziehen. Die Versorgungsanrechte können also zur "Verrechnung" eines entsprechenden Zugewinns herangezogen werden – denkbar wäre z. B. eine Vereinbarung "Pkw gegen Betriebsrente".
Die Vereinbarung muss allerdings einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht standhalten.
3.3 Geringfügiger Wertunterschied beiderseitiger Anrechte gleicher Art (§ 18 Abs. 1 VersAusglG)
Das Familiengericht soll nicht ausgleichen, wenn beide Partner Anrechte gleicher Art haben und die Differenz ihrer Ausgleichswerte nicht die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. Die dynamische Grenze richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV.
3.4 Geringfügiger Ausgleichswert eines einzelnen Anrechts (§ 18 Abs. 2 VersAusglG)
Überschreitet der Ausgleichswert eines einzelnen in der Ehezeit erworbenen Anrechts nicht die in § 18 Ab...