In drei parallelen Entscheidungen hat das Landgericht Köln den Fußballverein Bayer 04 Leverkusen in erster Instanz zur Rückzahlung von Sponsorengeldern i.H.v. rund 16 Mio. EUR an den Insolvenzverwalter der TelDaFax-Gruppe verurteilt. Dieser hatte Zahlungen in entsprechender Höhe im Wesentlichen im Wege der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO angefochten.
Nach einem Sponsorenvertrag aus dem Jahr 2007 sollte TelDaFax für Trikot- und Stadionwerbung in zwei halbjährlichen Raten 5,5 Mio. EUR pro Saison zahlen. Die Sponsorenvereinbarung wurde anschließend noch auf weitere Werbeträger erweitert, wonach in der Saison 2009/2010 ein Gesamtbetrag von rund 6,3 Mio. EUR zu zahlen war. Als der Fußballverein im Juli 2009 die erste Hälfte dieses Betrags in Rechnung stellte, erfolgte jedoch keine Zahlung. Zu dieser Zeit wurde innerhalb der TelDaFax-Gruppe bereits eine bilanzielle Überschuldung festgestellt und zur Behebung einer Zahlungsfähigkeit an einer Brückenfinanzierung gearbeitet. Im September 2009 einigte sich TelDaFax mit dem Fußballverein auf Ratenzahlungen bezüglich der seit Juli fälligen hälftigen Sponsorenzahlung. In der Folge zahlten die Vertragspartnerin aber auch andere Gesellschaften der TelDaFax-Gruppe unregelmäßig Teilbeträge der Sponsorenzahlungen. Auch bezüglich der zweiten Hälfte der Sponsorenzahlungen für die Saison 2009/2010 und der weiteren fortlaufenden Zahlungen, wurden monatliche Ratenzahlungen vereinbart, die dann (unregelmäßig) bedient wurden. Nachdem die Zahlungen im April 2011 ganz eingestellt wurden, kündigte der Fußballverein den Sponsorenvertrag zum 30.06.2011. Bevor am 27.06.2011 für alle TelDaFax-Gesellschaften Insolvenzanträge gestellt wurden, zahlte die Marketinggesellschaft noch drei der ausstehenden Monatsraten.
LG Köln, Urteil v. 22.10.2014, 26 O 142/13 u.a.
Das Landgericht hält die Anfechtung für berechtigt, die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung seien gegeben. Unabhängig von der Frage, ob bzw. welche Zahlung vertragsgemäß – also kongruent – erfolgt sei, seien diese Zahlungen jeweils zumindest mittelbar gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen seitens TelDaFax gewesen. Bereits seit Oktober 2009 geht das Gericht von der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der TelDaFax-Gruppe aus. Bereits in der Nichtzahlung der seit Juli 2009 fälligen halbjährlichen Sponsorenzahlung liege eine Zahlungseinstellung. Hieraus ergebe sich auch die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht seitens des Fußballvereins zu diesem Zeitpunkt. Beides habe auch fortbestanden bis zur Antragstellung, da durchgeführte Kapitalerhöhungen in der TelDaFax-Gruppe nicht ausreichend gewesen seien, um den immensen Bedarf an Liquidität von rund 50 Mio. EUR zu decken und selbst vor dem Hintergrund öffentlicher Äußerungen über den Einstieg eines potentiellen Investors, der Zahlungsrückstand mit rd. 3,5 Mio. EUR über sieben Wochen und die auch später nie vollständige Begleichung der offenen Raten eindeutig den Schluss auf die (durchgehende) Zahlungsunfähigkeit nahegelegt habe. Weiterhin spreche eine Kongruenz der Leistungen nicht per se gegen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis, da dies nur unter den Voraussetzungen eines dem Bargeschäft ähnlichen Leistungsaustauschs solcher Leistungen, die zur Fortführung des Schuldners Unternehmens notwendig seien denkbar sei.
Zuletzt sieht das Gericht auch einen späteren Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als nicht gegeben an, da weder die zwischenzeitliche pünktliche Bedienung fälliger Raten noch eigene Pressemeldungen der TelDaFax-Gruppe hierzu keine ausreichende Tatsachenbasis liefere.
Anmerkung
Die Urteile des LG Köln liegen auf der Linie der aktuellen BGH-Rechtsprechung, wonach nahezu jede Zahlung des Schuldners der Vorsatzanfechtung unterfällt, die dieser zur Zeit einer bereits drohenden Zahlungsunfähigkeit an Geschäftspartner tätigte, die – etwa aufgrund von bereits eingetretenen Zahlungsverzug – Kenntnis von einer schwierigen Liquiditätslage haben.
Der vorliegende Fall beinhaltet die Besonderheit, dass sich der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit allein aus der Nichtzahlung einer Forderung des Anfechtungsgegners selbst belegen lassen soll. Diese ist nach Ansicht des Gerichts mit rund 3,5 Mio. EUR so hoch, dass die Kenntnis vom Ausbleiben der Zahlung über sieben Wochen die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nahelege. In seiner Begründung geht das Gericht fast lapidar über die Einwendungen hinweg, die die Anfechtungsgegnerin einem Gutachten zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entgegengehalten und mit einem Gegengutachten belegt hatte. Ob dies das Berufungsgericht ebenso halten wird, bleibt abzuwarten.
Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass im Rahmen eines Sponsorenvertrags die Gegenleistung des Sponsors nicht als (Gegen-) Leistung für die Weiterführung des Betriebs der Schuldnerin in der Krise erforderlich ist. Dementsprechend konnte sich Bayer Leverkusen nicht auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung berufen, wonach bargeschä...