Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht Bund:Auflösung des Personalrats und Ausschluß eines Personalratsmitglieds. Speicherung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle in einem elektronischen Datenverarbeitungsgerät, das einem Personalratsmitglied gehört und dem Personalrat zur Verfügung gestellt ist. Auflösung des Beteiligten zu 1. bzw. Ausschlusses des Beteiligten zu 2. aus dem Beteiligten zu 1. bzw. Feststellung. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 6. Oktober 1986
Leitsatz (amtlich)
Die Speicherung der personenbezogenen Daten der Dienststellenangehörigen in einem einem Personalratsmitglied gehörenden, dem Personalrat zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungsgerät ist unzulässig.
Normenkette
BPersVG § 28 Abs. 1 S. 3; BDSG § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 06.10.1986; Aktenzeichen M 14 a P 85.6060) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Es wird festgestellt, daß die Speicherung der personenbezogenen Daten der Angehörigen der Fernmeldehundertschaft Süd durch den Beteiligten zu 1. mittels einer elektronischen Datenverarbeitung unzulässig ist.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2., der Vorsitzender des Beteiligten zu 1. ist, speichert seit Dezember 1981 in einem ihm gehörenden Kleincomputer auf Disketten, die er dem Beteiligten zu 1. zur Verfügung stellt, die Namen, Planstellennummern, Funktionen, Bewertungen dieser Funktionen, Tätigkeitsbereiche, Besoldungsgruppen, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdaten der Beschäftigten der Dienststelle. Die Noten der Laufbahnlehrgänge, die Beurteilungsnote bei der Anstellung und die Endnote der letzten dienstlichen Beurteilung speichert er nur von den Beschäftigten, die ihm die betreffenden Daten bekanntgegeben haben.
Der Beteiligte zu 2. stellt die Daten dem Beteiligten zu 1. zur Verfügung. Die Disketten werden beim Beteiligten zu 1. verwahrt. In größeren Abständen wird ein Änderungsdienst durchgeführt und es werden Listen ausgedruckt.
Da der Datenschutzbeauftragte Bedenken gegen die Speicherung der Daten äußerte, bat der Kommandeur des Grenzschutzkommandos Süd den Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 29. April 1985, die Daten zu löschen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 1985 wies der Datenschutzbeauftragte, mit Schreiben vom 24. Mai 1985 wies auch der Kommandeur des Grenzschutzkommandos Süd die Einwendungen des Beteiligten zu 1. gegen die Auffassung zur Löschung der Daten zurück. Mit Schreiben vom 24. Mai 1985 wiederholte der Kommandeur des Grenzschutzkommandos Süd seine Bitte um Löschung der gespeicherten Daten und bat um Vollzugsmeldung bis 19. Juni 1985. Mit Schreiben vom 30. Mai 1985 forderte der Antragsteller den Personalrat zur Löschung der Daten auf. Mit Schreiben vom 16. September 1985 teilte der Bundesminister des Innern dem Grenzschutzkommando Süd mit, daß die Speicherung der Daten zu unterbinden sei, notfalls im Wege eines Auflösungsantrags gegen den Personalrat und disziplinarrechtlicher Schritte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1985 forderte der Antragsteller den Beteiligten zu 1. erneut zur Löschung der Daten auf und kündigte für den Fall der Weigerung einen Auflösungsantrag und disziplinarrechtliche Schritte an.
Da der Beteiligte zu 1. aufgrund eines Beschlusses vom 18. Oktober 1985 an seiner Handhabung festhielt, beantragte der Antragsteller beim Bayer. Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht, den Beteiligten zu 1. aufzulösen,
hilfsweise den Beteiligten zu 2. aus dem Beteiligten zu 1. auszuschließen.
Er stützt diese Anträge auf die hartnäckige Weigerung der Beteiligten zu 1. und 2., die Speicherung dienstlicher Daten auf dem privaten Kleincomputer zu beseitigen.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1986 wies die Fachkammer die Anträge ab.
Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt. Er stellt den Antrag, den Beschluß vom 6. Oktober 1986 aufzuheben und den Beteiligten zu 1. aufzulösen,
hilfsweise, den Beteiligten zu 2. aus dem Beteiligten zu 1. auszuschließen,
hilfsweise festzustellen, daß die Speicherung der personenbezogenen Daten der Angehörigen der Fernmeldehundertschaft Süd durch den Beteiligten zu 1. mittels einer elektronischen Datenverarbeitung unzulässig ist.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag; er hält die Beschwerde für unbegründet, den weiteren Antrag aber für begründet.
Für die Einzelheiten, vor allem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses und der gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde und der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller erstmals gestellte zusätzliche Feststellungsantrag sind zulässig. Für die in dem zusätzlichen Antrag liegende Antrag...