Entscheidungsstichwort (Thema)

Behinderung des Personalrats und Verletzung der Schweigepflicht. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 3. Februar 1986

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 03.02.1986; Aktenzeichen 7 P 85 A.1319)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 3. Februar 1986 wird aufgehoben.

Der Antrag wird im ganzen abgelehnt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Verfugung vom 8. Februar 1984 (Nr. 12/84) ordnete der Beteiligte zu 1) an, daß jedes aus dem Arbeitsamt Schwandorf geführte, über den Nahbereich hinausgehende dienstliche Telefongespräch unter Angabe der Zielnummer angemeldet werden muß. Von jedem angemeldeten Ferngespräch sind nach dieser Anordnung das Datum, Nebenstellennummer und Name des Anmelders, Ort und Telefonnummer des Gesprächspartners sowie die Gebühreneinheiten bzw. der Gebührenbetrag festzuhalten. Dies entspricht den Dienstanschlußvorschriften des Bundesministers der Finanzen vom 1. Juni 1976 und den Runderlassen Nrn. 345/77 und 315/79 der Bundesanstalt für Arbeit – Hauptverwaltung –, Die Aufzeichnungen werden stichprobenweise überprüft. Diese Anordnung bestätigte der Beteiligte zu 1) in der 1. Ergänzung zur Amtsverfügung Nr. 12/84 vom April 1985 mit der Regelung, daß u.a. der Personalratsvorsitzende Ferngespräche nach Orten außerhalb des Arbeitsamtsbezirks ohne Genehmigung führen darf.

Einen Antrag des Antragstellers, der keine freigeschaltete Nebenstelle besitzt, ihn von der Erfassung und Registrierung der Zielnummern auszunehmen, lehnte der Dienststellenleiter ab.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Bayer, Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personal Vertretungsangelegenheiten Bund – eine gerichtliche Entscheidung. Er stellte in diesem Verfahren zuletzt den Antrag, den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, Ferngespräche vom Apparat des Vorsitzenden des Antragstellers in Personalvertretungsangelegenheiten von der Amtsverfügung vom 8. Februar 1984 und deren 1. Ergänzung vom April 1985 insoweit auszunehmen, als danach die Zielnummer angegeben werden muß.

Mit Beschluß vom 3. Februar 1986 gab die Fachkammer diesem Antrag statt.

Der Beteiligte zu 1) hat Beschwerde eingelegt. Er stellt den Antrag, den Beschluß vom 3. Februar 1986 aufzuheben und den Antrag, dem in diesem Beschluß stattgegeben ist, abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, halt aber die Beschwerde für unbegründet.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Uhr Gegenstand ist nur der Antrag, den Beteiligten zu 1), den Dienststellenleiter, zu verpflichten, den Telefonapparat des Personalratsvorsitzenden von der Erfassung der Zielnummer der von diesem in Personalratsangelegenheiten geführten Ferngespräche auszunehmen.

Diese Angelegenheit kann vom Antragsteller den Fachgerichten zur Entscheidung vorgelegt werden, in dieser Personalvertretungssache ist der Dienstatellenleiter, der dem Antragsteller gegenübersteht, beteiligt. Es handelt sich um einen Unterlassungsanspruch, der sich aus den Grundsätzen nach § 2 Abs. 1, § 8 BPersVG ergibt. Danach haben Dienststelle und Personal Vertretung unter Beachtung der Gesetze und Tarifvertrage vertrauensvoll zusammenzuarbeiten; Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden. Daraus geht ein Anspruch dieser Personen und auch des aus ihnen bestehenden Personalrats auf Unterlassung einer dem gesetzlichen Verbot widersprechenden Behinderung hervor. Dieser Anspruch kann nur von dem im Einzelfalle Betroffenen gegenüber demjenigen geltend gemacht werden, von dem die Behinderung ausgeht. Dabei ist es in gleicher Weise wie in Beteiligungsangelegenheiten (vgl. dazu HessVGH, Beschluß vom 12.10.1959, AP Nr. 1 zu § 67 PersVG; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage, Anm. 6 zu § 82, Lorenzen/Haas/Schmitt, Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, RdNr. 11 zu § 82, Dietz/Richardi, Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Auflage, RdNr. 3 zu § 82; Schelter, Kommentar zum Bayer. Personalvertretungsgesetz, Anm. 6 zu Art. 80) unerheblich, ob der Dienstatellenleiter aufgrund eigenen freien Entschlusses oder aufgrund oberbehördlicher Weisung handelt. Der vorliegende Antrag richtet sich nicht auf Feststellung darüber, daß die Personal Vertretung, etwa nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 oder nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, am Erlaß der ergangenen Verwaltungsanordnungen zu beteiligen war. Dazu wäre nach § 82 Abs. 1 BPersVG, gleichgültig ob man die Dienstanschlußverordnung des Bundesministers der Finanzen oder die Runderlasse Nrn....

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