Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Beschwerdeverfahrens bei gegenteiliger Entscheidung des BVerfG in der Sache. Versammlungsrechts. Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnungen vom 3. Februar 2004
Normenkette
GKG § 5; BVerfGG § 34a
Verfahrensgang
Tenor
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 7. August 2003 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine gegen ein Versammlungsverbot gerichtete Beschwerde des Antragstellers ab und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Das vom Antragsteller daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht ordnete am 14. August 2003 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Wunsiedel vom 10. Juli 2003 an (1) und verpflichtete den Freistaat Bayern, dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten (3).
Ebenfalls am 7. August 2003 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2003 zurück, der vorbeugenden Rechtsschutz bezüglich noch nicht erlassener Auflagen betraf (24 CE 03.1962). Auch in diesem Verfahren wurden dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Jeweils am 23. Oktober 2003 setzte der Kostenbeamte beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für jedes Beschwerdeverfahren eine Beschwerdegebühr nach KV Nr. 2504 an. Auf dieser Grundlage erstellte der Kostenbeamte beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 3. Februar 2004 zwei Kostenrechnungen, mit denen vom Antragsteller die Entrichtung einer Beschwerdegebühr in Höhe von 73 Euro pro Beschwerdeverfahren verlangt wurde.
Gegen diese Kostenrechnungen erhob der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 2003 Einwendungen.
Der Kostenbeamte beim Verwaltungsgericht Bayreuth half den Erinnerungen nicht ab.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 5 GKG zulässigen Erinnerungen sind nicht begründet, da der Antragsteller zu Recht zu den Kosten in beiden Beschwerdeverfahren herangezogen worden ist.
Der Antragsteller stützt seine Einwendungen darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtlichen Entscheidungen des Senats als falsch eingestuft und entschieden habe, dass ihm die Kosten zu erstatten seien. Dieses Vorbringen greift hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 24 CE 03.1962 (Auflagen) bereits deshalb nicht durch, weil dieses Verfahren nicht Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht war. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. August 2003 (1 BvQ 30/03) ist im Eingangssatz eindeutig zu entnehmen, dass sich der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließlich auf das Beschwerdeverfahren 24 CS 03.1963 und nicht auf das Beschwerdeverfahren 24 CE 03.1962 bezogen hat. Schon aus diesem Grund ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für dieses Beschwerdeverfahren ohne jegliche Bedeutung. Es bleibt daher dabei, dass der Antragsteller aufgrund des Kostenausspruchs in dieser nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschwerdeentscheidung zur Begleichung der hierauf gestützten Kostenrechnung verpflichtet ist.
Auch wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Sachverhalt erstreckte, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 24 CS 03.1963 war, ergibt sich in der Sache kein anderes Ergebnis. Wie sich aus der Beschlussformel des Bundesverfassungsgerichts eindeutig entnehmen lässt, hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs weder ausdrücklich aufgehoben noch für unwirksam erklärt. In diesem fehlenden Ausspruch bezüglich des Beschlusses vom 7. August 2003 liegt auch keine Lücke im Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vor, da es sich bei der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG um eine Entscheidung über einen außerordentlichen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf zur vorläufigen Sicherung von verfassungsrechtlichen Rechten und nicht um eine oberstgerichtliche Fachentscheidung handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht als Instanzgericht entschieden. Trotz gegenteiliger Entscheidung in der Sache lässt daher der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 7. August 2003 unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf Nr. 3 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Freistaat Bayern dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Dieser auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG gestützte Ausspruch betrifft allein die im Verfahren nach § 32 BVerfGG angefallenen notwendigen Auslagen und erstreckt sich nicht incident auf die Gerichtskosten im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Aus alledem folgt, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts den unanfechtbaren Kostenausspruch im Beschluss des Senats vo...