Entscheidungsstichwort (Thema)

Demonstration. Nürnberg. Verherrlichung des Nationalsozialismus. Versammlungsverbot (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2003

 

Normenkette

GG Art. 1, 8, 20 Abs. 1, 3, Art. 79 Abs. 3; VersG § 15

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 02.09.2003; Aktenzeichen AN 5 S 03.1406)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.09.2003; Aktenzeichen 1 BvQ 32/03)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.

Im Beschwerdeverfahren werden nur die dargelegten Gründe geprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich und entscheidungstragend (S. 4 bis 12 des Beschlusses) darauf gestützt, dass die Voraussetzungen eines Versammlungsverbots nach § 15 VersG erfüllt sind, weil die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sieht das Verwaltungsgericht im Ziel des Aufzugs, eine nationalsozialistische Haltung und Zielsetzung nachhaltig zum Ausdruck zu bringen. Der Aufzug und die Kundgebung seien Teile des Kampfes des Antragstellers und seines Anhangs gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Diese Zielrichtung der angemeldeten Versammlung werde aus den Gesamtumständen erkennbar, vom Antragsteller aber bewusst nicht offen dargelegt. Das Verwaltungsgericht zitiert dabei zu Recht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2000 (NJW 2000,3053).

Die Beschwerde geht nicht auf alle vom Verwaltungsgericht dargestellten Tatsachen ein, die die eigentliche Absicht der Versammlung offen legt, nämlich die Propagierung und Verherrlichung nationalsozialistischen Gedankenguts. Sie geht vor allem nicht auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, dass eine Gesamtbewertung der geplanten Veranstaltung diese als gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet kennzeichnet (S. 4 des Beschlusses). Zu der Gesamtbewertung gelangt das Verwaltungsgericht durch eine Vielzahl von Tatsachen, die im Beschluss ausführlich dargelegt werden. Dazu gehört auch die genaue Darstellung verfassungsfeindlicher und antisemitischer Äußerungen des Antragstellers. Da diese Ausführungen nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, unterliegen sie nicht der Überprüfung durch den Senat und sind daher bindend.

Die Beschwerde muss deshalb schon aus diesem Grund erfolglos bleiben (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Soweit sich die Beschwerdebegründung mit Teilen der Beschlussbegründung befasst, können die Einwände gegen die Richtigkeit des Beschlusses weder die Gesamtbeurteilung der Versammlung durch das Verwaltungsgericht in Frage stellen noch überzeugen sie im Einzelnen.

Wenn der Entscheidung entgegengehalten wird, dass sich Herr … bei der Durchführung früherer Versammlungen nicht strafbar gemacht habe und dass Herr…, Herr …, Herr … und Herr … nicht einschlägig vorbestraft seien, ist darauf hinzuweisen, dass Vorstrafen dieser Personen vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht als Verbotsgrund herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht gewinnt seine Überzeugung vielmehr aus der Gesamtheit der – im Beschluss ausführlich und überzeugend – dargelegten Umstände; Vorstrafen dieser Personen werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Auf diesen Sachvortrag der Beschwerde wird hier daher nicht weiter eingegangen.

Beschränkungen der Versammlungsfreiheit kommen in Betracht, wenn auf Grund provokativer Äußerungen des Veranstalters und dem Zusammenspiel verschiedener Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit provozierender Symbolik an frühere nationalsozialistische Naziaufmärsche angeknüpft wird (vgl. dazu BVerfG vom 24.3.2001 NJW 2001,2069; Hoffmann-Riem NVwZ 2002,257). Der geplante Aufzug bezweckt eindeutig die Wiederholung des letzten Reichsparteitags der NSDAP vor 65 Jahren. Davon kann hier nach der Vielzahl der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Anhaltspunkten, insbesondere den rechtsextremen Äußerungen des Antragstellers, der Wahl des Ortes, der Wegstrecke und des Zeitpunkts der Versammlung, ausgegangen werden. Diese Wiederholung ist letztlich nicht anders zu bewerten als das verbotene Tragen von Hakenkreuzfahnen oder sonstige verbotene Propaganda für eine nationalsozialistische Organisation.

Mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zur geplanten Wegstrecke und zur Terminplanung der Versammlung soll ein Zusammenhang mit früheren Aufmärschen der NSDAP – und damit der Gesamteindruck der Versammlung als Propagierung und Verherrlichung nationalsozialistischen Gedankenguts – verneint werden.

Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht darauf verwiesen (S. 4/5 des Beschlusses), dass der Ant...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge