Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Erteilung einer Duldung, wenn Antragsteller ungetaucht ist. Zulassungsantrag richtet sich gegen Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts. Abschiebungsschutzes. Antrag nach § 123 VwGO. Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. März 2001

 

Normenkette

VwGO § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2; AuslG § 55

 

Verfahrensgang

VG Bayreuth (Beschluss vom 23.03.2001; Aktenzeichen B 1 E 01.210)

 

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Unter Änderung von Nr. 3. des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. März 2001 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. März 2001 hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil dem Antragsteller das in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Abschiebehaft (10.1.1997) untergetaucht ist. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in einem an das Amtsgericht Essen – Familiengericht – gerichteten Schriftsatz vom 7. Juni 2000 mitgeteilt, dass der Antragsteller aus Angst vor einer erneuten Verhaftung das Bundesgebiet im März 1997 verlassen habe und in die Niederlande eingereist sei. Im Frühjahr 1999 sei er erneut nach Deutschland zurückgekehrt. Ermittlungen der Stadt E. (Bl. 267 d. Ausländerakte) ergaben, dass der Antragsteller nicht unter der bei der Beantragung der Aufenthaltsbefugnis am 16. März 2000 angegebenen Anschrift Bolckendyck 10, …, gemeldet war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht E. – Familiengericht – vom 14. März 2001 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erklärt, dass sie dessen Anschrift auch nicht kenne. Die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegebene Adresse „Wusthoffstr. 5, bei F. …, … E.” sei eine Anschrift, zu der sie die Post hinsende, die dem Antragsteller auf ihr nicht bekanntem Weg nachgesandt werde. Eine Kontrolle der Stadt E. am 21. März 2001 (Bl. 365 d. Ausländerakte) ergab, dass der Antragsteller nach Aussage der Wohnungsinhaberin noch nie unter dieser Anschrift wohnhaft war. Auch im Zulassungsantrag hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers keine Anschrift des Antragstellers angegeben, sondern den Aufenthaltsort als „ohne festen Wohnsitz, wohnhaft in Essen” bezeichnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aus dem Untertauchen des Antragstellers der Schluss zu ziehen, dass er an einer Weiterverfolgung des gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG kein Interesse mehr hat (z.B. Beschluss v. 24.3.1999 AuAS 1999,98; Urteil v. 27.7.1999 Az. 10 B 98.3384; Beschluss v. 4.8.2000 Az. 10 ZE 00.1652; Beschluss v. 22.11.2000 Az. 10 ZB 00.2641; vgl. auch OVG Münster v. 24.2.1994 Az. 10 B 3242/93). Auch verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass das Verhalten eines Schutzsuchenden die Vermutung begründen kann, dieser sei an einer Sachentscheidung nicht mehr interessiert (BVerfG v. 14.12.1995 DVBl 1996,61 und v. 27.10.1998 InfAuslR 1999,43).

Auf die übrigen Einwendungen im Zulassungsantrag, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend machen, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn sie beziehen sich allesamt auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die lediglich Hilfserwägungen darstellen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der vom Gericht gewählten Ausdrucksweise. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses „mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO” abgelehnt hatte (S. 6 o. d. Beschlussumdrucks), hat es ausgeführt: „Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet”. Da die dann folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung nicht tragen, kommt es auf die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen nicht an.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. III.6.3 des Streitwertkatalogs (DVBl 1996,605; s.a. Beschluss d. Senats v. 17.5.2000 AuAS 2000, 153 = NVwZ-Beil. I 8/2000,92).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

Unterschriften

Eisenschmid, Eich, Schrieder-Holzner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1628562

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