Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsänderung. Nutzungsuntersagung und Androhung von Zwangsmaßnahmen. Berufung des Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. September 1977 (AN 12905-IX/77 und AN 12274-IX/76) sowie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juni 1979 (AN 301-IX/79)
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 20.06.1979; Aktenzeichen AN 301-IX/79) |
VG Ansbach (Urteil vom 21.09.1977; Aktenzeichen AN 12274-IX/76) |
Tenor
I. Die Verfahren Nr. 27 XIV 78, 37 XIV 78 und 14. Cs 1396/79 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Berufungen und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) zu tragen. Insoweit ist die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
V. Die Revision gegen die Entscheidung über die Berufungen wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung L. (Baugrundstück; früher fälschlich mit Fl.Nr. … bezeichnet). Dem Beigeladenen zu 2) gehört das nördliche Nachbargrundstück, dem Beigeladenen zu 1) das in nordwestlicher Richtung jenseits der K. Straße liegende Grundstück. Die Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan besteht. Östlich des Baugrundstücks führt eine Bahnlinie vorbei; dahinter schließen sich Schrebergärten und Ackerland an. Im Siedlungsgebiet nördlich, südlich und westlich des Baugrundstücks befinden sich ausschließlich Wohnhäuser, und zwar vorwiegend Doppelhäuser und Reihenhäuser,
Mit Bescheid vom 19.10.1965 erhielt der Kläger die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage und eines Nebengebäudes auf dem genannten Grundstück. Das Nebengebäude sollte aus vier Räumen bestehen, deren Nutzung in den genehmigten Plänen mit „Kohlen”, „Holz”, „Späne”, „Stall” (Innenmaße 3,02 × 1,72 m) angegeben war. Ausweislich des Schlußabnahmescheins wurde das Bauvorhaben erst 1969 fertiggestellt.
In diesem Nebengebäude brachte der Kläger ab 1969 bis zu vier Pferde unter. Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft erließ das Landratsamt Nürnberger Land am 3.9.1970 folgenden Bescheid:
„I. Herrn R. F. wird hiermit aufgegeben, umgehend, jedoch bis spätestens 31.10.1970, die Benutzung des auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung L. errichteten Nebengebäudes als Stall (Pferdestall) zu unterlassen. Außerdem wird jede weitere Großtierhaltung auf dem Grundstück untersagt”.
Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Ziff. II). Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. III). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: In den 1965 genehmigten Plänen sei lediglich eine kleine Stallbox dargestellt. Demgegenüber seien nunmehr vier Pferdeboxen eingebaut worden. Diese genehmigungspflichtigte Nutzungsänderung könne nachträglich nicht genehmigt werden. In einem allgemeinen Wohngebiet seien nur Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zulässig. Außerdem sei die Großtierhaltung mit Art. 3 Abs. 2 und 18 Abs. 1 BayBO nicht zu vereinbaren und müsse daher untersagt werden.
Der vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde durch die Regierung von Mittelfranken am 22.1.1971 zurückgewiesen. Der Kläger legte hiergegen kein Rechtsmittel ein und entfernte die Pferde zunächst vom Baugrundstück.
2. Ab dem Sommer 1976 brachte der Kläger erneut ein Pferd in dem Nebengebäude unter. Mit Schreiben vom 11.8.1976 ließ er beim Landratsamt beantragen zu genehmigen, daß er das Baugrundstück in der Weise benutzen dürfe, daß er dort ein Pferd in dem bereits vorhandenen Stall unterbringen könne. Gleichzeitig beantragte er, den Bescheid vom 3.9.1970 aufzuheben und die sofortige Vollziehung zunächst auszusetzen. Die Gründe dieses Bescheides träfen jetzt nicht mehr zu. Es würden nicht mehr vier, sondern nur mehr ein Pferd gehalten, das die Umgebung nicht belästige. Auch betreibe der Kläger keine Reitschule mehr. Nur weil er auf eine andere Unterbringungsmöglichkeit für Pferde gehofft habe, habe er kein Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.1.1971 eingelegt.
2.1. Mit Schreiben vom 27.8.1976 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, daß es über den Antrag vom 11.8.1976 nicht entscheiden werde, weil die Gründe bereits beim Erlaß des Bescheides vom 3.9.1970 berücksichtigt worden seien. Bei der Entscheidung komme es nicht darauf aa, ob ein oder mehrere Pferde gehalten würden. Vielmehr sei die Großtierhaltung generell untersagt worden. Dem Kläger wurde freigestellt, Untätigkeitsklage zu erheben.
2.2 Mit Bescheid vom 25.8.1976 setzte das Landratsamt ferner für die Entfernung des Pferdes vom Baugrundstück eine erneute Frist bis zum 30.9.1976 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 600 DM an. In den Gründen wurde das Zwangsgeld als erne...