Entscheidungsstichwort (Thema)
Verselbständigungsbeschlusses (Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung). Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht– vom 22. Dezember 1995. Personalvertretungsrecht. Verfahrensrecht. Kein Eingriff durch einstweilige Verfügung in ein laufendes Wahlverfahren einer verselbständigten Dienststelle, sofern nur die Wirksamkeit des Verselbständigungsbeschlusses streitig ist und kein Nichtigkeitsgrund vorliegt
Normenkette
BayPV Art. 81 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 22.12.1995; Aktenzeichen AN 8 PE 95.02099) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Straßenmeisterei B liegt ca. 5 km vom Straßenbauamt B entfernt. Am 15. November 1995 hielten die Beschäftigten der Straßenmeisterei eine Personalversammlung ab und faßten dort einstimmig einen Verselbständigungsbeschluß nach Art. 6 Abs. 3 BayPVG. Zugleich wählten die Beschäftigten einen Wahlvorstand. Im Anschluß daran wurde dessen Zusammensetzung bekanntgemacht. Am 29. Januar 1996 wurde ein Wahlanschreiben erlassen.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1995, eingegangen am 12. Dezember 1995, begehrte der Leiter der Straßenmeisterei B beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:
- Es wird festgestellt, daß der durch die Bediensteten der Straßenmeisterei B in der Personalversammlung vom 15. November 1995 gefaßte Verselbständigungsbeschluß sowie die Wahl des Wahlvorstandes unzulässig sind.
- Dem Wahlvorstand bei der Straßenmeisterei B wird untersagt, weitere Handlungen zur Durchführung der Personalratswahl vorzunehmen.
Zur Begründung machte er geltend, die Voraussetzungen für eine Verselbständigung im Hinblick auf den am 15. November 1995 gefaßten Verselbständigungsbeschluß lägen nicht vor. Die Straßenmeisterei B sei als Teildienststelle vom Straßenbauamt weder hinreichend räumlich weit entfernt noch sei sie durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig. Es spreche eine allgemeine Vermutung dafür, daß die Entfernung zwischen zwei Dienststellen nur dann genügend räumlich weit sei, wenn sie sich in verschiedenen mehr als 20 km voneinander entfernten Dienstorten befänden und nicht besondere Umstände vorlägen, die eine Ausnahme rechtfertigten. Auch Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation lägen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Der Dienststellenleiter der Straßenmeisterei sei lediglich zuständig für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeiteinteilung, die Aufstellung des Urlaubsplans, die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten sowie für Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigung; im übrigen habe er ein Beratungs- und Unterstützungsrecht bei Fragen der Unfallverhütung und des Unfallschutzes und sei teilweise beteiligt bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Hingegen befinde der Leiter des Straßenbauamts, wer eingestellt oder entlassen werde. Er sei ferner zuständig für Beförderung, Höher- und Rückgruppierungen in andere Lohngruppen sowie für Umsetzungen und Abordnungen sowie für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten und die Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfüge.
Mit Beschluß vom 22. Dezember 1995 lehnte die Fachkammer den Antrag ab.
Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller wolle mit seinem Antrag letztlich eine Personalratswahl verhindern, die er nach Art. 25 BayPVG mangels Antragsberechtigung nicht verhindern d.h. anfechten könnte. Die Straßenmeisterei B stelle personalvertretungsrechtlich keine Dienststelle dar, deshalb könne er nicht Leiter dieser Dienststelle sein. Die Straßenmeisterei sei kein Betrieb im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayPVG. Die rechtliche Voraussetzung für die Verselbständigung als Teildienststelle sei nicht erfüllt, wenn der Schwerpunkt der beteiligungspflichtigen Aufgaben bei der Gesamtdienststelle liege. Wäre es vorliegend anders, würde es zwar nicht an einer Antragsbefugnis, jedoch an einem Anordnungsanspruch fehlen, weil dann dort ein Personalrat gebildet werden könnte. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes sei anzumerken, daß der auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Verselbständigungsbeschlusses und der Wahl des Vorstandes zielende Antrag die Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, ohne daß dies im Hinblick auf besondere Belange des Antragstellers gerechtfertigt wäre. Grundsätzlich verweise der Gesetzgeber den Dienststellenleiter auf die (Wahlanfechtungs-) Möglichkeit nach Art. 25 BayPVG.
Mit der am 11. Januar 1996 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Antragsbege...