Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführung des Personalrats. Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 18. Juli 1988
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 18.07.1988; Aktenzeichen 8 P 88.00715) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Personalrat bei der Justizvollzugsanstalt Bayreuth St. Georgen besteht aus sieben Mitgliedern, sechs Vertretern der Gruppe Beamten und einem Vertreter der Gruppe der Angestellten. Fünf der sechs Beamtenvertreter sind auf Vorschlag des Beamtenbundes gewählt. Der sechste Beamtenvertreter, der Antragsteller zu 1, ist über die Freie Liste gewählt. Erstes Ersatzmitglied der Beamtengruppe ist der Beschäftigte zweites Ersatzmitglied der Antragsteller zu 2, drittes Ersatzmitglied der Beschäftigte.
Am 17. März 1988 lud der Vorsitzende des Personalrats die Personalratsmitglieder durch Übergabe eines Einladungsschreibens zur Personalratssitzung vom 23. März 1988 ein. Dabei überging er den Antragsteller zu 1, der vom 21. bis 30. März 1988 Urlaub hatte, den Beschäftigten, der sich im Krankenstand befand und den Antragsteller zu 2, der vom 21. bis 31. März 1988 Urlaub hatte, und lud stattdessen den Beschäftigen ein, der der Sitzung jedoch fernblieb.
Der Antragsteller zu 1 erschien zur Sitzung. Der Antragsteller zu 2 teilte dem Personalratsvorsitzenden vor Sitzungsbeginn schriftlich mit, daß er bereit sei, an der Sitzung teilzunehmen, weil … der in der Sitzungswoche dienstfrei habe und als Auswärtiger nur mit zusätzlichen Fahrtkosten teilnehmen könne, auf die Sitzungsteilnahme verzichte.
Der Vorsitzende des Personalrats ließ die Antragsteller nicht zu. Der Personalrat lehnte den Teilnahmeantrag des Beteiligten zu 2 durch Beschluß ab.
Die Antragsteller beantragten beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – festzustellen, daß der Vorsitzende des Personalrats bei der Ladung für die Sitzung vom 23. März 1988 nicht die gesetzlich vorgeschriebene Rangfolge eingehalten habe.
Mit Beschluß vom 18. Juli 1988 lehnte die Fachkammer den Antrag des Antragstellers zu 2 als unzulässig, den Antrag des Antragstellers zu 1 als unbegründet ab.
Beide Antragsteller haben Beschwerde eingelegt.
Sie beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. Juli 1988 festzustellen, daß der Vorsitzende des Personalrats bei der Ladung zur Sitzung vom 23. März 1988 nicht die gesetzlich vorgesehene Rangfolge eingehalten habe.
Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2 und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keinen Antrag.
Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung der gestellten Anträge und des angefochtenen Beschlusses, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszuge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
Mit der Fachkammer halt der Senat den Antrag des Antragstellers zu 2 für unzulässig. Mit diesem Antrag ist die Feststellung begehrt, daß der Personalratsvorsitzende bei der Ladung für die Sitzung des Personalrats vom 23. März 1988 nicht die gesetzlich festgelegte Reihenfolge eingehalten habe. Damit beansprucht der Antragsteller zu 2 aber die Feststellung fremder Rechte. Schon nach seinem eigenen Vorbringen war er nämlich bei der Sitzung vom 23. März 1988 in jedem Falle ausgeschlossen, entweder aus demselben Grund wie der Antragsteller zu 1 (weil auch er sich zur Zeit der Personalratssitzung im Urlaub befand) oder deshalb, weil in der Person des Antragstellers zu 1 kein Ausschlußgrund bestand (so daß der Antragsteller zu 2 als Ersatzmitglied des Personalrats nicht eingetreten ist). Eigene Rechte auf Sitzungsteilnahme macht der Antragsteller zu 2 somit schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht geltend. Einzelne Mitglieder eines Personalrats können im fachgerichtlichen Verfahren Anträge aber nur stellen, wenn ihre eigene personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung berührt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.9.1977, ZBR 1978, 202 = PersV 1979, 63). Die somit fehlende Antragsbefugnis berührt jedoch bei Rechtsmitteln eines Antragstellers (anders als bei Rechtsmitteln eines sachlich nicht Beteiligten – vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 27.4.1979 – BVerwG 6 P 31.78 –, Leitsatz in ZBR 1981, 230) nicht die Zulässigkeit des statthaften Rechtsmittels der Beschwerde. Diese ist aber, da der Antrag unzulässig ist, unbegründet.
Auch die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist unbegründet, weil dessen von der Fachkammer abgelehnter Antrag nicht begründet ist.
Dabei kommt es darauf an, ob der Antragsteller zu 1 durch seinen Urlaub von der Sitzungsteilnahme ausgeschlossen war. Als Ersatzmitglied für das der Sitzung vom 23. März 1988 ferngebliebene Ersatzmitglied kam er in keinem Falle in Betracht. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayPVG...