Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsordnung des Personalrats. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. März 1983
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 21.03.1983; Aktenzeichen 8 P 82 A.1703) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
In der Sitzung des Personalrats des Referats III der Stadt Nürnberg vom 19. Mai 1982 beschlossen die Vertreter der Gruppe der Beamten und die Vertreter der Gruppe der Angestellten – eine weitere Gruppe gibt es in diesem Personalrat nicht – auch über Angelegenheiten, die nur Angehörige der jeweiligen Gruppe betreffen, gemeinsam zu beraten und zu beschließen. Der Personalrat faßte daraufhin durch Beschluß § 9 seiner Geschäftsordnung wie folgt neu:
„Alle betelligungspflichtigen Angelegenheiten werden im Personalrat beraten und beschlossen”.
Der Antragsteller, der Mitglied dieses Personalrats ist, beantragte daraufhin beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – die Feststellung, daß dieser Beschluß unwirksam ist.
In seiner Sitzung vom 2. November 1982 faßte der Personalrat daraufhin § 9 seiner Geschäftsordnung wie folgt neu:
„Alle beteiligungspflichtigen Angelegenheiten werden im Personalrat beraten und beschlossen (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BayPVG). Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann kein Beschluß gegen die Stimmen der Mehrheit der Vertreter dieser Gruppe gefaßt werden”.
In seiner Sitzung vom 1. März 1983 beschloß er mit Mehrheit: „Um alle vermeintlichen oder wirklichen Mißverständnisse über den Inhalt des § 9 der Geschäftsordnung auszuschließen, stellt FR Ref. III fest. Eine Beschlußfassung gemäß § 9 Satz 2 der Geschäftsordnung ist nur dann wirksam, wenn sie auch bei Abstimmung allein in der betroffenen Gruppe wirksam wäre; dies gilt auch für die Frage der Beschlußfähigkeit. Dieser Beschluß ist Bestandteil der Geschäftsordnung”.
Schließlich beschloß der Personalrat in dieser Sitzung mehrheitlich, „daß auch unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung keinesfalls beabsichtigt ist, jemals davon abzugehen, daß ein Beschluß in einer Gruppenangelegenheit nicht gegen oder ohne den Willen dieser Gruppe gefaßt wird”. Nach § 18 Abs. 2 der Geschäftsordnung kann in Einzelfällen durch Beschluß des Personalrats von den Bestimmungen der Geschäftsordnung abgewichen werden.
Da der Antragsteller an seinem Antrag festhielt, stellte die Fachkammer mit Beschluß vom 21. März 1983 fest, daß der § 9 der Geschäftsordnung betreffende Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 19. Mai 1982 in der Fassung vom 2. November 1982 und vom 1. März 1983 unwirksam ist.
Diesen Beschluß gab das Verwaltungsgericht am 11. April 1983 als Einschreibesendung an den Personalrat zur Post. Der Beschluß trug folgende Rechtsmittelbelehrung, „Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde an den Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 8000 München 34, zu. Die Beschwerde ist beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24, 8800 Ansbach, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (möglichst 4-fach) einzulegen und binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung zu begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann vom Vorsitzenden des Beschwerdesenats einmal auf Antrag verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welchen neuen Tatsachen die Beschwerde gestutzt wird. Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit, auf Mangel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, kann die Beschwerde nicht gestützt werden”.
Am 6. Mai 1983 hat der Personalrat durch die von Ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 4. Mai 1983 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde enthält den Antrag, den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. März 1983 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Die Begründung ist einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Am 1. Juni 1983 ist beim Beschwerdegericht ein vom Personalratsvorsitzenden unterzeichneter Schriftsatz vom 26. Mai 1983 eingegangen, der die Beschwerdebegründung enthält.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Dienststellenleiter stellt keinen Antrag.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt ebenfalls keinen Antr...