Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Staatsangehörigkeitsrecht. Feststellung der Deutscheneigenschaft. Aufnahme gefunden. Familienzusammenführung (minderjährige Kinder). Feststellung der Eigenschaft als Statusdeutsche. Antrag auf Prozesskostenhilfe. Antrag der Kläger auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 2000
Normenkette
VwGO § 166; ZPO § 114 ff.; VwGO § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nrn. 1-2; GG Art. 116 Abs. 1; BVFG 1953 § 94 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch wirft die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger keine Aufnahme in Deutschland im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden haben, weil die ihnen im Jahr 1987 erteilte Übernahmegenehmigung durch das Bundesverwaltungsamt in den Jahren 1991 und 1992, als die Kläger als Volljährige mit einem Besuchervisum eingereist waren, keine Geltung mehr hatte. Denn die Übernahmegenehmigung war ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F., d.h. zum Zweck der Zusammenführung von minderjährigen Kindern zu den Eltern, erteilt worden. Auf die Aufenthaltsnahme der inzwischen volljährig gewordenen Kläger war deshalb die Übernahmegenehmigung nicht mehr anwendbar. Die von den Klägern genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft gerade nicht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Aufenthaltsnahme durch minderjährige Kinder, sondern eine Übernahmegenehmigung gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 4 BVFG a.F. zum Zweck der Zusammenführung von volljährigen Kindern mit den Eltern (BVerwGE 90, 173/179). Ergänzend wird auf die Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Zulassungsverfahren eine Festgebühr von 50 DM anfällt (Nr. 2502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz analog; vgl. VGH BW vom 16.10.1998 DÖV 1999, 525 und BayVGH vom 15.11.1999 Az. 12 ZC 99.2565).
Unterschriften
Prof. Dr. Wittmann, Dr. Zimniok, Scheder
Fundstellen