Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von § 23a der Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese München und Freising i.d.F. vom 1. Juli 1996. Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising. Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung rein innerkirchliche Angelegenheit. Keine Zuständigkeit staatlicher Gerichte. Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller

 

Normenkette

VwGO § 47 Abs. 6

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (Antragsgegnerin) vom 25. März 1988 wurde im Erzbischöflichen Ordinariat München zur Regelung von Angelegenheiten, die Mitarbeiter mehrerer oder aller Dienstbereiche betreffen, eine Gesamt-Mitarbeitervertretung gebildet; diese umfaßte die Dienstbereiche Allgemeine Verwaltung, Religionslehrer i.K und Katecheten, Pastoralassistenten und Pastoralreferenten, Gemeindeassistenten und Gemeindereferenten sowie das Erzbischöfliche Jugendamt. Diese Dienstbereiche entsandten in die Gesamt-Mitarbeitervertretung ihre Vorsitzenden und je angefangene 100 wahlberechtigte Mitarbeiter einen weiteren aus ihren Reihen zu wählenden Mitarbeiter. Diese Ordnung wurde durch eine neue Ordnung vom 1. Juli 1996 mit Wirkung vom 1. August 1996 ersetzt. Gemäß § 23 a Abs. 1 MAVO 1996 gehören der Mitarbeitervertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München nur noch fünf Mitglieder der Allgemeinen Verwaltung, fünf Mitglieder aus der Berufsgruppe der Religionslehrer/-innen i.K., zwei Mitglieder aus der Berufsgruppe der Pastoralassistenten/-innen/-Referenten/-innen, zwei Mitglieder aus der Berufsgruppe der Gemeindeassistenten/-innen/-Referenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen sowie ein Mitglied aus dem Erzbischöflichen Jugendamt und seinen Außenstellen an. Der Termin zur ersten Wahl für diese Zusammensetzung wurde nach einer Verschiebung auf den 18. Juni 1997 festgelegt.

2. Hiergegen wenden sich die Antragstellerin zu 1), die Mitarbeitervertretung „Allgemeine Verwaltung” im Erzbischöflichen Ordinariat München, und die Antragsteller zu 2) und 3), die Mitglieder dieser Institution sind, mit einer Normenkontrollklage und rügen die Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit. Zusätzlich beantragen sie,

die für den 18. Juni 1997 vorgesehene Wahl zur Zentral-Mitarbeitervertretung mit der nachfolgenden Konstituierung der neuen Zentral-MAV bis zur Neufassung einer rechtswirksamen Regelung auszusetzen.

Die Streitigkeit sei im öffentlichen Recht anzusiedeln, gerade weil die Zuständigkeit anderer staatliche Gerichte und auch innerkirchliche Gerichte nicht gegeben sei. Durch den Vollzug der vorgesehenen Wahlen sei in absehbarer Zeit ein erheblicher Nachteil für die Rechte der Antragsteller zu erwarten.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Mitarbeitervertretungsordnung regle ausschließlich kirchenrechtlich die gemeinschaftliche Verantwortung von Dienstnehmern und Dienstgeber für die kirchlichen Einrichtungen, jedoch keine individualrechtlichen Positionen der Mitarbeiter; sie sei keine im Sinne des § 47 VwGO überprüfbare Rechtsnorm. Es fehle an jeder wesentlichen Ausstrahlung in den staatlichen Bereich. Der Eilantrag sei auch deshalb unzulässig, weil er im Rahmen eines laufenden Wahlverfahrens gestellt werde.

3. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag führt nicht zum Erfolg.

1. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren voraus, daß diese zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind denen des § 32 Abs. 1 BVerfG angeglichen und schon nach ihrem Wortlaut strenger als die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerfGE 43, 198/200; BayVGH BayVBl 1987, 559/560; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 47 RdNr. 76). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, daß sie ihren Erlaß als unabweisbar erscheinen lassen (vgl. VerfGH 16, 53/54; 25, 83/89; 26,101/110; 31, 33/40). Bei der Entscheidung sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Sache aber der Erfolg versagt bliebe, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber in der Sache Erfolg hätte. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind nur von nachgeordneter Bedeutung; sie sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich ausnahmsweise bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit übersehen lassen, insbesondere wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich ...

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